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g 6.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes jährlich
mindestens einmal versammelt, wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der erschienenen Mit-
glieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
entscheidet.
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1. über Feststellung des Etats und der im § 11 bezeichneten Beiträge der
Landeskirchen, auch über die Abnahme der Rechnungen;
2. über Erhöhung und in den Grenzen der §§ 13) 24 über Verminderung
der den Witwen und Waisen zu gewährenden Bezüge, über Verlängerung
der Bezugsdauer der Waisengelder und über Einstellung eines Betrags in
den Etat zur Gewährung von Gnadenbezügen an die Hinterbliebenen solcher
Geistlichen, welche die Jugehörigkeit zum Fonds durch ein nicht im Wege
ordnungsmäßiger Emeritierung erfolgtes Ausscheiden aus dem Amte ver-
loren haben, oder solcher zur Jeit des Inkrafttretens dieser Satzungen im
Amte befindlichen Geistlichen, welche nach Maßgabe der bisherigen Vor-
schriften auf Witwengeld verzichtet haben;
über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen;
über Verminderung oder Erlaß der von Geistlichen nach bisherigem Rechte
übernommenen Nachzahlungen;
über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds;
über wichtige Angelegenheiten der Fondsverwaltung, welche ihm von dem
Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des Ausschusses
angeregt werden.
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87.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver—
waltungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört
werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
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Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszu-
stellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vor-
zulegen ist.