Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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§#21. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen war 
und die zuständige Kirchenbehörde durch Beschluß die Überzeugung ausspricht, daß die 
Cheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes 
zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe und die 
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen Ver- 
setzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
922. 
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der 
den Hinterbliebenen von Parrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt 
für jedes Kalendervierteljahr bei dessen Beginn. 
An wen die LJahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die zuständige Kirchenbehörde. 
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Teilbetrags von Witwen- und 
Waisengeld erlischt, wenn dieser binnen 4 Jahren von Ablauf des Kalenderjahrs, 
in welchem der Teilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu Gunsten des 
Pfarr · Witwen · und Waisenfonds. 
g 23. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Weisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, 
1. in welchem er sich verheiratet oder stirbt, 
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels auf dem 
kirchengesetzlich vorgeschriebenen Wege durch die zuständige Kirchen- 
behörde entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der entzogene 
Anspruch durch die zuständige Kirchenbehörde wieder gewährt werden; 
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats) in welchem sie das 
18. Lebensjahr vollendet. 
*2. 
Die im § 13 vorgesehene Herabsetzung des Witwengeldes kann bis zu folgenden 
Mindestsätzen erfolgen: 
bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten 
bis zum vollendeten 10. Dienstjahre bis auf 600 Mark, 
von mehr als 10 " 20. 700 , 
--30-- « 30. 800 „ 
is 30-- - 35. 900 
— 35 " 40. " 1000 „ 
40 " 45. i -·1100 , 
-·-45Dienstjahren................ --1200
	        
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