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Aulage Zr.
Tirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Wiesbaden,
was folgt:
5 1.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen- und Waisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr. Witwen- und Waisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
l2.
Über die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag
der Beteiligten.
83.
Für den im § 21 der Satzungen erwähnten Beschluß sowie für die im § 23
unter I) 2 der Satzungen erwähnten Beschlüsse ist das Konsistorium unter Mitwir-
kung des Bezirkssynodalausschusses zuständig. Vor der Beschlußfassung ist der durch
das letzte Amt des Geistlichen bezeichnete Kreissynodalvorstand zu hören.
84.
Die in den §§ 11 bis 13 der Satzungen genannten Beiträge der Landeskirche
leistet dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds der Evangelische Zentralkirchenfonds.
l 5.
Der durch das Kirchengesetz für die evangelische Landeskirche der älteren Pro-
vinzen vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds, (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. des Evangelischen Oberkirchenrats S. 17)
gebildete Pfarr= Witwen= und Waisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden