— 324 —
Satzungen ergebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das Kirchengesetz, be-
treffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des
Konsistorialbezirkes Wiesbaden, vom 31. März 1895 (Kirchl. Amtsbl. 1895 S. 25),
mit Ausnahme der §§ 19, 21 bis 23, und im übrigen insoweit aufgehoben, als sich
nicht aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz oder aus den Satzungen ein anderes ergibt.
g 6.
Das Konsistorium zu Wiesbaden wird mit der Ausführung dieses Kirchen-
gesetzes beauftragt.
87.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
A. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.
Satzungen,
betreffend
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinterbliebenen
evangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen
„Hfarr-Witwen- und Waisenfonds“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.