— 325 —
82.
Der Vorstand des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds besteht aus dem Vor-
sitzenden, einem im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mit—
gliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vor-
standes werden vom König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be-
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannoeer 8
e) die Gesamtsynode der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig · Holstein
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Casel 5 "
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial-
bezirkes Wiesbden 3 "
s) die Gesamtsynode der evangelisch. reformierten Kirche der
Provinz Hanndenrnrnrnrnr 2
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschuses, bis
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörig-
keit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschuss es
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der
Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
84.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an den Pfarr—
Witwen- und Waisenfonds auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet
werden kann, beschließt der Verwaltungsausschuß.
l5.
Der Vorstand vertritt den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds und führt die
laufenden Geschäfte desselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchen-
behörde für die Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der sonstigen an den
Fonds zu leistenden Zahlungen sowie für die Auszahlung der Witwen- und Waisen-
gelder, trifft auch die näheren Bestimmungen über diese Jahlungen. Er stellt den
Etat des Fonds für jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungs.
ausschusses für mehrere Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die
Rechnung über jedes abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
Cesetsammlung 1909. (Nr. 10 952.) 48