Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Anlage 38. 
TNirchengesetz, 
betreffend 
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch-reformierten Kirche der 
Provinz Hannover, was folgt: 
81. 
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen= und Waisengeld 
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen- und Waisen- 
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
82. 
Über die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum 
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag 
der Beteiligten. 
83. 
Für die im § 21 und unter 1,2 des 8 23 der Satzungen erwähnten Beschlüsse 
ist das Konsistorium zuständig. Vor der Beschlußfassung ist der Ausschuß der 
Gesamtsynode zu hören. 
*s 4. 
Die der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover nach den 
§§ 11 bis 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an den Pfarr-Witwen- und 
Waisenfonds sind aus der Gesamtsynodalkasse zu zahlen. 
l 5. 
Der durch das Kirchengesetz vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung 
des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds, (Gesetzsamml. S. 100) gebildete Pfarr- 
Witwen- und Waisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen er- 
gebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das Kirchengesetz, betreffend die 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10 952.) 409
	        
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