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Anlage 38.
TNirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch-reformierten Kirche der
Provinz Hannover, was folgt:
81.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen= und Waisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen- und Waisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
82.
Über die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag
der Beteiligten.
83.
Für die im § 21 und unter 1,2 des 8 23 der Satzungen erwähnten Beschlüsse
ist das Konsistorium zuständig. Vor der Beschlußfassung ist der Ausschuß der
Gesamtsynode zu hören.
*s 4.
Die der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover nach den
§§ 11 bis 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an den Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds sind aus der Gesamtsynodalkasse zu zahlen.
l 5.
Der durch das Kirchengesetz vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung
des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds, (Gesetzsamml. S. 100) gebildete Pfarr-
Witwen- und Waisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen er-
gebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das Kirchengesetz, betreffend die
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10 952.) 409