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Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen, vom 31. März 1895 (Kirchl.
Ges.= u. Verordn.-Bl. Bd. II S. 157) insoweit aufgehoben, als sich nicht aus dem
gegenwärtigen Kirchengesetz oder aus den Satzungen ein anderes ergibt.
86.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
8 7.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
¶. S) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.
Satzungen,
betreffend
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Witwen= und
Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinterbliebenen
cvangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen
Pfarr-Witwen= und Waisenfonds!“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.