Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 6. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes jährlich 
mindestens einmal versammelt, wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der erschienenen Mit- 
glieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden 
entscheidet. 
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen 
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1. über Feststellung des Etats und der im § 11 bezeichneten Beiträge der 
Landeskirchen, auch über die Abnahme der Rechnungen; 
2. über Erhöhung und in den Grenzen der §§ 13, 24 über Verminderung 
der den Witwen und Waisen zu gewährenden Bezüge, über Verlängerung 
der Bezugsdauer der Waisengelder und über Einstellung eines Betrags in 
den Etat zur Gewährung von Gnadenbezügen an die Hinterbliebenen 
solcher Geistlichen, welche die Zugehörigkeit zum Fonds durch ein nicht im 
Wege ordnungsmäßiger Emeritierung erfolgtes Ausscheiden aus dem Amte 
verloren haben, oder solcher zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzungen 
im Amte befindlichen Geistlichen, welche nach Maßgabe der bisherigen Vor- 
schriften auf Witwengeld verzichtet haben; 
3. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen- 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen; 
4. über Verminderung oder Erlaß der von Geistlichen nach bisherigem Rechte 
übernommenen Nachzahlungen; 
über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds; 
6. über wichtige Angelegenheiten der Fondsverwaltung, welche ihm von dem 
Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des Ausschusses 
angeregt werden. 
87. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwaltungs- 
ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der Rech- 
nungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes. 
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88. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter 
erfolgt durch eine Bescheinigung; welche von der zuständigen Kirchenbehörde aus- 
zustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vor- 
zulegen ist.
	        
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