Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 343 — 
Anlage 4. 
  
Gesetz, 
betreffend 
das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Justimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungsunfähige katholische 
Marrgemeinden zur Aufbesserung des Diensteinkommens ihrer Pfarrer wird ein 
Betrag von 5 618 400 Mark jährlich aus Staatsmitteln bereitgestellt, welcher nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden ist: 
Artikel 2 
Jeder für ein dauernd errichtetes Pfarramt bestellte katholische Pfarrer erhält ein 
Stelleneinkommen von mindestens 1 800 Mark jährlich neben freier Dienstwohnung oder 
angemessener Mietsentschädigung. 
Artikel 3. 
Mit Genehmigung der bischöflichen Behörde kann zur Erhöhung des Stellen. 
einkommens einer Parrstelle eine Ortszulage dauernd bewilligt, auch dem Stellen. 
inhaber eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit gewährt werden. 
Artikel 4. 
Bei Parrstellen, für welche das Stelleneinkommen wegen der besonders 
schwierigen oder anstrengenden Verwaltung nicht als angemessen zu erachten ist, kann 
die bischöfliche Behörde anordnen daß das Stelleneinkommen bis auf den Betrag 
von 2 400 Mark jährlich durch eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit 
erhöht werde. 
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