Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Die Bewilligung der Beihilfen hat zur Voraussetzung, daß die bischöfliche 
Behörde auch ihrerseits Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stellt, um die nach 
Verrechnung der staatlichen Beihilfen verbleibenden Bedürfnisbeträge leistungsunfähiger 
Pfarrgemeinden dauernd zu decken. 
Der jährliche Anteil an dem im Artikel 1 bereitgestellten Betrag, über 
welchen in jeder Diözese verfügt werden kann, wird unter Berücksichtigung der Höhe 
des aufbesserungsbedürftigen Stelleneinkommens und der Ordinationsalters-Verhältnisse 
der Pfarrer sowie der Steuerkraft der verschiedenen Diözesen durch eine Matrikel 
bestimmt. 
Die nähere Feststellung der Grundsätze für die Bestimmung der jährlichen 
Teilbeträge und die Festsetzung der Matrikel erfolgt nach Anhörung der bischöflichen 
Behörden durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Finanzminister. 
Die jährlichen Ersparnisse an den Teilbeträgen werden behufs Verwendung 
zu gleichen IZwecken in den betreffenden Diözesen in das nächste Jahr ohne Anrech- 
nung auf die für die betreffende Diözese entfallende Jahresquote übertragen. 
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister ist all- 
jährlich eine Nachweisung über die Verwendung der Teilbeträge und der Ersparnisse 
vorzulegen. 
Artikel 8. 
Über die Bewilligung, die Versagung; den Widerruf und die Kürzung von 
Beihilfen beschließt die bischöfliche Behörde auf Grund eingehender Prüfung der 
Leistungsfähigkeit. Bei dieser Prüfung sind neben der Steuerkraft auch die vor- 
handene Belastung zu öffentlichen Jwecken und die gesamte wirtschaftliche und kirch- 
liche Lage der Gemeinde zu berücksichtigen. 
Die bewilligten Beihilfen werden an die Pfarrer unmittelbar gezahlt und 
auf die von den bedachten Pfarrgemeinden gemäß Artikel 6 zu gewährenden Zuschüsse 
und Zulagen in Anrechnung gebracht. 
Artikel 9. 
Behufs Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtende leistungsunfähige 
katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung von Zuschüssen zur Erreichung 
des Mindest. Stelleneinkommens und von Alters- oder Ortszulagen für die neu 
zu gründende Pfarrstelle Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 
400 000 Mark jährlich aus Staatsmitteln bereitgestellt. Die jährlichen Ersparnisse 
an diesem Betrage werden behufs Verwendung zu gleichen Jwecken in das nächste 
Jahr übertragen. 
Die Bewilligung der Beihilfen hat zur Voraussetzung, daß die bischöfliche 
Behörde auch ihrerseits Mittel für diesen JZweck zur Verfügung stellt und die Pfarr- 
gemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Neugründung bei-
	        
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