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trägt. Die Bewilligung erfolgt durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten
und den Finanzminister.
Die zur Aufbringung von Alters= oder Ortszulagen in Form von Kapitalien
bewilligten Beihilfen werden für jede Diözese als „Zuschußfonds für neu gegründete
katholische Pfarrstellen““ von den hierzu bestimmten Regierungshauptkassen verwaltet.
Hinsichtlich der Bewilligung, der Versagung, des Widerrufs und der Kürzung von
Beihilfen aus diesem Fonds finden die Vorschriften des Artikel 8 Anwendung.
Die an den Zinsen dieses Fonds eintretenden Ersparnisse sowie etwaige Rückein-
nahmen verbleiben dem Fonds. Sie können in der betreffenden Diözese auch zu
widerruflichen Beihilfen zwecks Gewährung von Ortszulagen sowohl für bereits be-
stehende wie für neu errichtete Pfarrstellen mit einem Stelleneinkommen von weniger
als 4000 Mark jährlich verwendet werden. Für solche Bewilligungen sind die ent-
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
Die von den zuständigen Ministern getroffenen Festsetzungen über die Ver-
wendung des bisher im Artikel 9 des Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der
katholischen Pfarrer, vom 2. Juli 1898 — Gesetzsamml. S. 260 — bereitgestellten
Jahresbetrags von 200 000 Mark bleiben unberührt.
Artikel 10.
Die allgemeinen Grundsätze über die Berechnung der Erträge des Stellenver-
mögens und der anderweitigen kirchlichen Einnahmen des Stelleninhabers werden
von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten nach Anhörung der bischöflichen
Behörden festgestellt.
Der Betrag des Stelleneinkommens wird bei den vorhandenen Pfarrstellen,
welche in die Kataster der aufbesserungsbedürftigen Pfarrstellen eingetragen sind, nach
den Feststellungen der Kataster, im übrigen nach dem Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Gesetzes, bei neu zu gründenden Pfarrstellen nach dem Zeitpunkte der Errich-
tung bestimmt. Die bischöfliche Behörde beschließt über die Höhe des mit der
Parrstelle verbundenen Stelleneinkommens und trägt die mit einem Stelleneinkommen
von weniger als 4000 Mark jährlich verbundenen Pfarrstellen und den Betrag des
festgestellten Stelleneinkommens derselben in das Kataster der aufbesserungsbedürftigen
Pfarrstellen der Diözese ein.
Die bischöfliche Behörde nimmt nach dem 1. April 1911 und fernerhin in
zwölfjährigen Perioden eine allgemeine Revision des Katasters vor.
Artikel 11.
Die Juschüsse der Pfarrgemeinde zum Mindest-Stelleneinkommen sowie die
Orts- und Alterszulagen können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beige-
trieben werden.
Die bischöfliche Behörde stellt die Höhe der fälligen Beträge fest.