Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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S. 182) wird der Satz von einem Prozent auf zwei Prozent der von den katho- 
lischen Gemeindegliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer und im Artikel 1 des 
Gesetzes, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen 
der katholischen Kirche in Preußen, vom 21. März 1906 (Gesetzsamml. S. 105) wird 
der Satz von drei Prozent auf fünf Prozent der von den katholischen Gemeinde- 
gliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhöht. 
Artikel 17. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten und der Finanzminister beauftragt. 
Artikel 18. 
Den Vorschriften dieses Gesetzes wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908 
ab beigelegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Einem. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. 
Zugleich für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke. Sydow.
	        
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