Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 349 — 
Anlage 5. 
Gesetz, 
betreffend 
die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des 
Ergänzungssteuergesetzes. 
Vom 26. Mai 1909. 
—— — ——— —— — 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.) 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für 
den Umfang derselben mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt: 
Artikel J. 
Das Einkommensteuergesetz (Gesetzsamml. 1906 S. 260) wird, wie folgt, 
abgeändert: 
1. 95 Nr. 1 erhält nacfolgende Fassung: 
1. Einkünfte, welche nach reichsgesetzlichen Vorschriften nur in einem 
anderen deutschen Bundesstaate besteuert werden dürfen; 
2. Im 99 ist bei Nr. 2 statt „Kalenderjahrs“ einzufügen: 
„Kalender= oder Wirtschaftsjahrs“. 
3. § 19 Abs. 1 und 2 werden, wie folgt, abgeändert: 
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag 
von 6 500 Mark nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familien- 
angehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§9 1601 bis 1615 
Bürgerliches Gesetzbuch) Unterhalt, so werden die im 9 17 vor- 
geschriebenen Steuersätze ermäßigt 
um eine Stufe bei dem Vorhandensein von 2, 
zwei Stufen " é 3 oder 4, 
drei * * - "4 " 5 2 6 
derartigen Familienmitgliedern. Für je zwei weitere solcher Familien- 
angehörigen tritt eine Ermäßigung um eine weitere Stufe ein. 
Gesetzsammlung 1900. (Nr. 10952.) 51
	        
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