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Anlage 5.
Gesetz,
betreffend
die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des
Ergänzungssteuergesetzes.
Vom 26. Mai 1909.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.)
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
den Umfang derselben mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
Artikel J.
Das Einkommensteuergesetz (Gesetzsamml. 1906 S. 260) wird, wie folgt,
abgeändert:
1. 95 Nr. 1 erhält nacfolgende Fassung:
1. Einkünfte, welche nach reichsgesetzlichen Vorschriften nur in einem
anderen deutschen Bundesstaate besteuert werden dürfen;
2. Im 99 ist bei Nr. 2 statt „Kalenderjahrs“ einzufügen:
„Kalender= oder Wirtschaftsjahrs“.
3. § 19 Abs. 1 und 2 werden, wie folgt, abgeändert:
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag
von 6 500 Mark nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familien-
angehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§9 1601 bis 1615
Bürgerliches Gesetzbuch) Unterhalt, so werden die im 9 17 vor-
geschriebenen Steuersätze ermäßigt
um eine Stufe bei dem Vorhandensein von 2,
zwei Stufen " é 3 oder 4,
drei * * - "4 " 5 2 6
derartigen Familienmitgliedern. Für je zwei weitere solcher Familien-
angehörigen tritt eine Ermäßigung um eine weitere Stufe ein.
Gesetzsammlung 1900. (Nr. 10952.) 51