Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Bauinspektoren bei den Bergwerksdirektionen und den Salzwerken sowie Ober- 
lehrer bei der Bergschule in Saarbrücken. 
Eisenbahn-Bau- und Betriebs beziehungsweise Maschineninspektoren einschließ- 
lich des Direktors der Eisenbahnversuchsanstalt in Berlin sowie Eisenbahn- 
Bau. beziehungsweise Maschinenbeamte bei den Ministerialabteilungen für das 
Eisenbahnwesen. 
(Außerdem je 1000 X nichtpensionsfähige Stellenzulage für die Beamten 
bei den Ministerialabteilungen.) 
Bauinspektoren bei der Ansiedlungskommission. 
Bauinspektoren im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung einschließlich eines 
Maschineninspektors sowie ständige wissenschaftliche Hilfsarbeiter als Mitarbeiter 
bei der Landesanstalt für Gewässerkunde. « 
(Außerdem je 1000 M nichtpensionsfähige Zulage für die Bauinspektoren 
in den Bauabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten sowie für die 
ständigen wissenschaftlichen Hilfsarbeiter bei der Landesanstalt für Gewässerkunde. 
Die unter Kap. 65 Tit. 10 und Kap. 66 a Tit. 3 des Etats der Bauverwaltung 
vorgesehenen nichtpensionsfähigen Stellenzulagen für die bei den Regierungen usw. 
und dem Polizeipräsidium in Berlin beschäftigten Bauinspektoren in Höhe von 
je 600 MA sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen und in Höhe der. 
jenigen Beträge in Abgang zu bringen, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen 
die bisherigen Gehaltssätze mehr zu zahlen sind.) 
6. Gewerbeinspektoren, Eichungsinspektoren, Lehrer bei den Wanderkursen für Heizer 
und Maschinisten, Oberlehrer bei den Baugewerkschulen und der Tiefbau- 
schule in Rendsburg, Oberlehrer bei den Maschinenbauschulen,) den sonstigen 
Fachschulen für Metallindustrie und den Fachschulen für Seedampfschiffs- 
maschinisten sowie Oberlehrer bei der Gewerbeschule in Thorn. 
(Außerdem für den Lehrer bei den Wanderkursen für Heizer und Maschinisten 
künftig wegfallend 800 +K pensionsfähige Julage und für einen Oberlehrer 
1 000 . persönliche nichtpensionsfähige Stellenzulage. Beide Zulagen kommen 
in Höhe der fällig werdenden Alterszulagen in Abgang. Die unter Kap. 68 
Tit. 6 des Etats der Handels= und Gewerbeverwaltung vorgesehenen nicht- 
pensionsfähigen Stellenzulagen für die gewerbetechnischen Hilfsarbeiter bei den 
Regierungen sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen und in Höhe 
derjenigen Beträge in Abgang zu bringen, welche infolge der Gehaltserhöhung 
gegen die bisherigen Gehaltssatze mehr zu zahlen sind.) 
7. Staatsanwälte bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sowie Land- 
richter und Amtsrichter. 
(Außerdem persönliche, mit der aus § 10 Nr. 4 Abs. 1 des ensionsgesetzes 
vom 27. März 1872 sich ergebenden Beschränkung pensionsfähige Zulagen für 
richterliche Beamte deutscher Abkunft, welche der polnischen Sprache mündlich und 
schriftlich mächtig sind, auf die Dauer ihrer Anstellung im Oberlandesgerichts- 
bezirke Posen im ganzen 9000 .K. 
Die unter Kap. 73 Tit. 10 a des Etats der Justizverwaltung vorgesehenen 
nichtpensionsfäbigen Funktionszulagen von je 600 für 17 Staatsanwilte bei 
den Oberlandesgerichten sind nur insoweit zahlbar, als sie mit Hinzurechnung des 
Gehalts den Betrag von 7200 X nicht übersteigen.)
	        
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