Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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2 Direktoren bei den Salzwerken beziehen ferner nichtpensionsfähige Stellenzulagen 
von 1000 MA und 750 .4¾ für die Verwaltung auswärtiger Bäder. 
Den Direktoren I. Klasse und den sonstigen höheren technischen Beamten bei 
den Werken und den Bergwerksdirektionen können aus den Fonds Kap. 14 bis 17 
Tit. 46 und Kap. 18 Tit. 4a und 19a des Etats der Berg-, Hütten- und 
Salinenverwaltung Gratifikationen bis zu insgesamt 65 000 .4 gewährt werden.) 
6. Mitglieder des Zentralamts und der Direktionen der Eisenbahnverwaltung. 
(Außerdem: 
a) für 33 Oberregierungsräte und 38 Oberbauräte je 1200 #, soweit 
sie zugleich als erste Vertreter der Präsidenten des Zentralamts und der 
Eisenbahndirektionen bestellt sind, je 1 800 . pensionsfähige Zulagej 
b) für die übrigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Jahl 
der etatmäßigen Stellen je 600 . pensionsfähige Zulage.) 
7. Oberregierungsräte und Regierungsräte (darunter 2 Regierungs= und Bauräte) 
bei der Ansiedlungskommission. 
(Außerdem: 
a) für einen Oberregierungsrat, welcher zugleich ständiger Vertreter des 
Präsidenten ist, 2 100 .4 pensionsfähige Zulagej 
b) für die übrigen Oberregierungsräte je 1200 .4 pensionsfähige Zulagej; 
IP) für die sonstigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Zahl 
der etatmäßigen Stellen je 600 .4 pensionsfähige Zulage. 
Ferner künftig wegfallende nichtpensionsfähige Zulagen von 600 .K und 750 .4 
für 2 Regierungs- und Bauräte.) 
8. Oberregierungsräte, Verwaltungsgerichtsdirektoren und Regierungsräte bei den 
Oberpräsidien und Regierungen, einschließlich der Ministerial- Militär- und 
Baukommission in Berlin, ferner ein Regierungs- und Baurat als Wohnungs- 
inspektor. 
(Außerdem: 
a) für die Oberregierungsräte, welche ständige Vertreter der Regierungs- 
präsidenten sind, je 2 100 .X pensionsfähige Zulage; 
b) für die übrigen Oberregierungsräte als Abteilungsdirigenten und für die 
Verwaltungsgerichtsdirektoren je 1200 .4 pensionsfähige Zulage; 
JP) für die sonstigen aus Kap. 58 Tit. 1 des Etats des Finanzministeriums 
besoldeten etatmäßigen Mitglieder der Regierungen (Oberpräsidien, 
Ministerial-Militär-- und Baukommission) in gehobenen Stellungen bis 
zu einem Drittel der Gesamtzahl der etatmäßigen Stellen je 600 4 
pensionsfähige Zulage. Dieses Drittel überträgt sich mit den unter 
Nr. 226 und 12c ausgeworfenen Dritteln.) 
9. Vorsteher des Bureaus für die Hauptnivellements in den Bauabteilungen des 
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten sowie Oberbauräte und Regierungs- und 
Bauräte im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung. 
(Außerdem: 
a) für die Regierungs- und Bauräte in den Bauabteilungen des Ministeriums 
und als Abteilungsvorsteher bei der Landesanstalt für Gewässerkunde je 
1 200 .4 nichtpensionsfähige Zulage; 
b) für die Oberbauräte je 1200 pensionsfähige Zulage,
	        
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