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2 Direktoren bei den Salzwerken beziehen ferner nichtpensionsfähige Stellenzulagen
von 1000 MA und 750 .4¾ für die Verwaltung auswärtiger Bäder.
Den Direktoren I. Klasse und den sonstigen höheren technischen Beamten bei
den Werken und den Bergwerksdirektionen können aus den Fonds Kap. 14 bis 17
Tit. 46 und Kap. 18 Tit. 4a und 19a des Etats der Berg-, Hütten- und
Salinenverwaltung Gratifikationen bis zu insgesamt 65 000 .4 gewährt werden.)
6. Mitglieder des Zentralamts und der Direktionen der Eisenbahnverwaltung.
(Außerdem:
a) für 33 Oberregierungsräte und 38 Oberbauräte je 1200 #, soweit
sie zugleich als erste Vertreter der Präsidenten des Zentralamts und der
Eisenbahndirektionen bestellt sind, je 1 800 . pensionsfähige Zulagej
b) für die übrigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Jahl
der etatmäßigen Stellen je 600 . pensionsfähige Zulage.)
7. Oberregierungsräte und Regierungsräte (darunter 2 Regierungs= und Bauräte)
bei der Ansiedlungskommission.
(Außerdem:
a) für einen Oberregierungsrat, welcher zugleich ständiger Vertreter des
Präsidenten ist, 2 100 .4 pensionsfähige Zulagej
b) für die übrigen Oberregierungsräte je 1200 .4 pensionsfähige Zulagej;
IP) für die sonstigen etatmäßigen Mitglieder bis zu einem Drittel der Zahl
der etatmäßigen Stellen je 600 .4 pensionsfähige Zulage.
Ferner künftig wegfallende nichtpensionsfähige Zulagen von 600 .K und 750 .4
für 2 Regierungs- und Bauräte.)
8. Oberregierungsräte, Verwaltungsgerichtsdirektoren und Regierungsräte bei den
Oberpräsidien und Regierungen, einschließlich der Ministerial- Militär- und
Baukommission in Berlin, ferner ein Regierungs- und Baurat als Wohnungs-
inspektor.
(Außerdem:
a) für die Oberregierungsräte, welche ständige Vertreter der Regierungs-
präsidenten sind, je 2 100 .X pensionsfähige Zulage;
b) für die übrigen Oberregierungsräte als Abteilungsdirigenten und für die
Verwaltungsgerichtsdirektoren je 1200 .4 pensionsfähige Zulage;
JP) für die sonstigen aus Kap. 58 Tit. 1 des Etats des Finanzministeriums
besoldeten etatmäßigen Mitglieder der Regierungen (Oberpräsidien,
Ministerial-Militär-- und Baukommission) in gehobenen Stellungen bis
zu einem Drittel der Gesamtzahl der etatmäßigen Stellen je 600 4
pensionsfähige Zulage. Dieses Drittel überträgt sich mit den unter
Nr. 226 und 12c ausgeworfenen Dritteln.)
9. Vorsteher des Bureaus für die Hauptnivellements in den Bauabteilungen des
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten sowie Oberbauräte und Regierungs- und
Bauräte im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung.
(Außerdem:
a) für die Regierungs- und Bauräte in den Bauabteilungen des Ministeriums
und als Abteilungsvorsteher bei der Landesanstalt für Gewässerkunde je
1 200 .4 nichtpensionsfähige Zulage;
b) für die Oberbauräte je 1200 pensionsfähige Zulage,