Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 400 — 
1400 K mit 9 Alterszulagen und für erste und alleinstehende Lehrer 
Amtszulagen nach den für die Lehrer an den öffentlichen Volks- 
schulen bestehenden Grundsätzen. 
Schullehrer bei der Gestütverwaltung. 
3. 1 600 #4 mit 9 Alterszulagen wie vor. 
Erster Lehrer beim Hauptgestüt in Trakehnen. 
4. 1 200 — 3300, im Durchschnitt 2250 M. 
Kreistierärzte sowie Bezirkstierärzte in den Hohenzollernschen Landen. 
(Außerdem Stellenzulagen von durchschnittlich 450 . Einschließlich dieser 
Stellenzulagen kommen bei der Pensionierung je 2 250.4 in Anrechnung.) 
5 2100 — 3900, im Durchschnitt 3000 4. 
a. Nicht vollbesoldete Kreisärzte und Gerichtsärzte. 
(Außerdem Stellenzulagen von durchschnittlich 450 ##. Auf die Besoldung 
kommen die auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 9. März 1872 Gesetzsamml. 
S. 265] gewährten Fuhrkostenentschädigungen und die Gebühren für die Wahr- 
nehmung ortspolizeilicher Geschäfte in Orten mit Königlichen Polizeiverwal- 
tungen in Anrechnung.) 
b. Nicht vollbesoldete Kreisärzte als Vorsteher der Medizinal-Untersuchungs.- 
ämter in Potsdam, Liegnitz, Magdeburg, Hannover, Stade, Coblenz und 
Disseldorf. 
(Außerdem Stellenzulagen von durchschnittlich 450 ./.) 
6. 2 400 — 4400, im Durchschnitt 3 400 /4 in Abstufungen von 2400, 
2 800, 3200, 3500, 3 800, 4100 und 4400 . 
Legationskanzlisten (persönliches pensionsberechtigendes Gehalt). 
(Die Besoldungen betragen in Rom 6 900 4, in Stuttgart 4 800 .&, 
in Dresden, Hamburg und Karlsruhe je 4500 4, in Darmstadt und Olden- 
burg je 4200 K und 300 . künftig wegfallende persönliche Zulage, in München 
4200.4, in Weimar 3 900 .XA und 200 . künftig wegfallende persönliche 
Zulage. Wegen des vollen pensionsfähigen Diensteinkommens vgl. Schluß- 
bemerkung 7.) 
7. 3500 TK im Durchschnitt. 
Außerordentliche Professoren bei den Landesuniversitäten (einschließlich 
des Lyccum Hosianum in Braunsberg) und Abteilungsvorsteher bei 
den Instituten der Medizinischen und der Philosophischen Fakultäten 
daselbst. 
(Die vorstehend aufgeführten etatmäßigen außerordentlichen Professoren und 
Beamten erhalten aus den Besoldungsfonds der Universitäten und den sonst 
zur Verfügung stehenden Jonds Mindestgehälter nach folgender Gehalts- 
ordnung: 
nack 4 8 12 16 20 Jabren 
2 600 é“ 3 100 K 3600%& 4000. 4+ 4 400 KFK 4 800 .K.
	        
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