Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 4. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vereinigung der Städte Saarbrücken, St. Johann und Mallstatt · Burbach
zu einer Stadtgemeinde „Saarbrücken“, S. 17. — Verordnung, betreffend die Tagegelder und
Reisekosten der Beamten der Berg., Hütten- und Salinenverwaltung, S. 23. — Verfügung des
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amts-
gerichts Rhaunen, S. 24.
(Nr. 10938.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Städte Saarbrücken, St. Johann und
Malstatt-Burbach zu einer Stadtgemeinde „Saarbrücken““. Vom 29. März 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt-Burbach im Kreise
Saarbrücken werden nach Maßgabe des in der Anlage abgedruckten Vertrags
vom 5. Dezember 1908 zu einer Stadtgemeinde mit dem Namen „Saarbrücken“
vereinigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais den 29. März 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
v.. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10938—10910.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1909.