— 423 —
Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 13. —
— Plartb oldungsgesetz für die evangelisch = lutherische Kirche der Provinz Hannover, S. 428.—
Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen der evangelisch · lutherischen Kirche der Provinz Hannover,
S. 439. — Kirchengeseh, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der evan-
gelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S. 452. — Verordnung über das Inkrafttreten
von Kirchengesetzen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der evangelischen Geistlichen, S. 402.
(Nr. 10954.) Pfarrbesoldungsgesetz für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung
der Landessynode, was folgt:
§*
Jeder in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, dessen Stelle bei der Alterszulage-
kasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches
besteht:
a) in einem Grundgehalte;
b) in Alterszulagen;
Jc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 6
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eine
Pfarrstelle.
Auf Pfarrgehilfenstellen findet dieses Gesetz keine Anwendung,) auch wenn sie
dauernd errichtet sind.
82.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse I oder II, auf 2400 Marb,
- - III 3000
V 3600
- - V - 4200 21
„!. 4500
ur 4800
vVvun 5100
. HfX . 5400
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10954—10957.) 6!
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1909.