Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 423 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 13. — 
— Plartb oldungsgesetz für die evangelisch = lutherische Kirche der Provinz Hannover, S. 428.— 
Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen der evangelisch · lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
S. 439. — Kirchengeseh, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der evan- 
gelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S. 452. — Verordnung über das Inkrafttreten 
von Kirchengesetzen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der evangelischen Geistlichen, S. 402. 
  
  
  
(Nr. 10954.) Pfarrbesoldungsgesetz für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., 
verordnen für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung 
der Landessynode, was folgt: 
§* 
Jeder in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche, dessen Stelle bei der Alterszulage- 
kasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches 
besteht: 
a) in einem Grundgehalte; 
b) in Alterszulagen; 
Jc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 6 
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eine 
Pfarrstelle. 
Auf Pfarrgehilfenstellen findet dieses Gesetz keine Anwendung,) auch wenn sie 
dauernd errichtet sind. 
82. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn 
die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse I oder II, auf 2400 Marb, 
- - III 3000 
V 3600 
- - V - 4200 21 
„!. 4500 
ur 4800 
vVvun 5100 
. HfX . 5400 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10954—10957.) 6! 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1909.
	        
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