Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

84. 
Aus dem Walde von St. Johann und dem Erlöse für veräußertes Wald- 
gelände einschließlich des bereits von der Stadt St. Johann vereinnahmten Er- 
löses aus dem Verkaufe von Waldbesitz wird eine besondere Vermögensmasse ge- 
bildet, die getrennt verwaltet und über deren Einnahmen und Ausgaben getrennt 
Rechnung geführt wird. Der Reinertrag dieser Vermögensmasse soll ausschließlich 
zum Nutzen, insbesondere zur sozialen und wirtschaftlichen Förderung, der Ein- 
wohner von St. Johann verwendet werden. Der in einem Jahre nicht ver- 
wendete Reinertrag kann auf die nächsten Jahre übertragen werden. Diese Ver- 
mögensmasse wird von einer außer dem gesetzlichen Vorsitzenden aus sechs Mit- 
gliedern bestehenden städtischen Deputation verwaltet. 
Die Mitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren aus der Zahl der 
Stadtverordneten des Wahlbezirkes St. Johann durch diese gewählt. 
Der Wald bleibt der bisherigen kommunalen Aufsicht des Regierungs- 
präsidenten unterstellt. 
Zur Veräußerung oder Belastung des Waldes oder eines Teiles desselben 
bedarf es der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadt- 
verordneten des Stadtbezirkes St. Johann. Zur Aufhebung des Waldrechts 
bedarf es der Zustimmung von ⅛ der vorangegebenen Zahl. 
Bei etwaigem Ausscheiden von St. Johann aus der vereinigten Stadt 
fällt der Wald wieder an St. Johann zurück. 
  
  
5. 
Für den der Stadt Saarbrücken gehörigen Wald gelten die Bestimmungen 
des §& 4 in sinngemäßer Anwendung. 
Für die Stadt Malstatt-Burbach gilt das Gleiche in bezug auf den 
Stadtpark Ludwigsberg. 
86. 
Die drei Stadtbezirke bilden in Zukunft besondere Wahlbezirke der vereinigten 
Stadt. Jeder Wahlbezirk wählt aus seinen Einwohnern die gleiche Anzahl von 
Stadtverordneten. Verlegt ein Stadtverordneter seinen Wohnsitz in einen anderen 
Stadtbezirk, so erlischt sein Stadtverordnetenmandat. 
Ebenso wird jedem Bezirke die gleiche Anzahl von unbesoldeten Beigeord- 
neten entnommen. 
Bei der Wahl der städtischen Aussehlsse hat nach Möglichkeit das näm- 
liche Verhältnis obzuwalten. 
Für die ersten 25 Jahre muß der Steuerausschuß für die Einschätzung zu 
den Steuern von Grund= und Gebäudebesitz, Umsatz= und Wertzuwachssteuern 
für jeden der drei Stadtbezirke mindestens zu ½ aus Einwohnern des betreffenden 
Stadtbezirkes bestehen. 
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