Für jeden Bezirk beträgt die Zahl der Stadtverordneten 15, die der unbe—
soldeten Beigeordneten 2.
In dem Stadtausschusse muß jeder Stadtbezirk vertreten sein.
§ 7.
Die erstmalige Wahl der Stadtverordneten der vereinigten Stadt erfolgt
alsbald nach Veröffentlichung des Vereinigungsgesetzes auf Grund der letzten
berichtigten Listen der stimmfähigen Bürger (99 18 und 19 der Städteordnung).
Die neuen Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt zuzüglich der
bis zum Ende des Wahljahrs noch laufenden Zeit.
8.
Zur Deckung des durch Gemeinde-Einkommensteuer aufzubringenden etats-
mäßigen Bedarfs werden die Steuerpflichtigen der vereinigten Stadt mit gleichen
Prozentsätzen herangezogen. Dazu werden im Stadtbezirke Saarbrücken in den
ersten 10 Jahren 50 Prozent, dann 2 Jahre lang 37½ Prozent und dann
3 Jahre lang 25 Prozent vom umlagefähigen Steuersoll erhoben.
6 9.
Der Prozentsatz der Zuschläge zur staatlich veranlagten Gewerbesteuer soll
im Stadtbezirke St. Johann
in dem 1. bis 10. Jahre nach der Vereinigung 33⅛ Prozent —
3 2 11. - 15. 2 - 2 8 25 2 — ½
" 16.. 20. — 16 —
niedriger sein, als der Prozentsatz der Zuschläge, welche in den Stadtbezirken
Saarbrücken und Malstatt-Burbach (im letzteren mit Ausschluß der der besonderen
Besteuerung unterliegenden Betriebe) zur staatlich veranlagten Gewerbesteuer erhoben
werden. "
Die in Malstatt-Burbach erhobene besondere Gewerbesteuer der Gewerbe-
steuerklassen I und II wird in diesem Stadtbezirke 20 Jahre lang mit höchstens
2 Prozent des Arbeitslohns weiter erhoben.
Die Warenhaussteuern verbleiben dem Stadtbezirk ihrer Erhebung nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die Dauer von 20 Jahren.
Ubersteigt der Betrag der zur Zeit in St. Johann zur Hebung gelangenden
Warenhaussteuer das Soll der Gewerbesteuer der Klassen 4 und 3 und die Hand-
werkskammerbeiträge von St. Johann, so ist der Rest den Gewerbetreibenden der
Klassen 4 und 3 der Stadtbezirke Saarbrücken und Malstatt-Burbach gutzuschreiben.
10.
Die zur Zeit in den 3 Städten geltenden Ordnungen für die Steuer vom
Grundbesitze werden ihren Grundsätzen nach in der Weise aufrechterhalten, daß