Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Für jeden Bezirk beträgt die Zahl der Stadtverordneten 15, die der unbe— 
soldeten Beigeordneten 2. 
In dem Stadtausschusse muß jeder Stadtbezirk vertreten sein. 
§ 7. 
Die erstmalige Wahl der Stadtverordneten der vereinigten Stadt erfolgt 
alsbald nach Veröffentlichung des Vereinigungsgesetzes auf Grund der letzten 
berichtigten Listen der stimmfähigen Bürger (99 18 und 19 der Städteordnung). 
Die neuen Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt zuzüglich der 
bis zum Ende des Wahljahrs noch laufenden Zeit. 
8. 
Zur Deckung des durch Gemeinde-Einkommensteuer aufzubringenden etats- 
mäßigen Bedarfs werden die Steuerpflichtigen der vereinigten Stadt mit gleichen 
Prozentsätzen herangezogen. Dazu werden im Stadtbezirke Saarbrücken in den 
ersten 10 Jahren 50 Prozent, dann 2 Jahre lang 37½ Prozent und dann 
3 Jahre lang 25 Prozent vom umlagefähigen Steuersoll erhoben. 
6 9. 
Der Prozentsatz der Zuschläge zur staatlich veranlagten Gewerbesteuer soll 
im Stadtbezirke St. Johann 
in dem 1. bis 10. Jahre nach der Vereinigung 33⅛ Prozent — 
3 2 11. - 15. 2 - 2 8 25 2 — ½ 
" 16.. 20. — 16 — 
niedriger sein, als der Prozentsatz der Zuschläge, welche in den Stadtbezirken 
Saarbrücken und Malstatt-Burbach (im letzteren mit Ausschluß der der besonderen 
Besteuerung unterliegenden Betriebe) zur staatlich veranlagten Gewerbesteuer erhoben 
werden. " 
Die in Malstatt-Burbach erhobene besondere Gewerbesteuer der Gewerbe- 
steuerklassen I und II wird in diesem Stadtbezirke 20 Jahre lang mit höchstens 
2 Prozent des Arbeitslohns weiter erhoben. 
Die Warenhaussteuern verbleiben dem Stadtbezirk ihrer Erhebung nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die Dauer von 20 Jahren. 
Ubersteigt der Betrag der zur Zeit in St. Johann zur Hebung gelangenden 
Warenhaussteuer das Soll der Gewerbesteuer der Klassen 4 und 3 und die Hand- 
werkskammerbeiträge von St. Johann, so ist der Rest den Gewerbetreibenden der 
Klassen 4 und 3 der Stadtbezirke Saarbrücken und Malstatt-Burbach gutzuschreiben. 
  
10. 
Die zur Zeit in den 3 Städten geltenden Ordnungen für die Steuer vom 
Grundbesitze werden ihren Grundsätzen nach in der Weise aufrechterhalten, daß
	        
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