Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

dem Steuersatze von 2½ Promille in Saarbrücken und Malstatt-Burbach ein 
Steuersatz von 2½ Prozent Haussteuer und 1 Promille Land-(Wert.) Steuer in 
St. Johann entspricht. 
Mit Wirkung vom Beginne des 16. Jahres nach der Vereinigung soll 
eine einheitliche Neuregelung der Steuern vom Grundbesitze für die vereinigte 
Stadt erfolgen. 6 
Die Grundstücke und Gebäude in dem Stadtbezirke St. Johann haben 
dabei das Vorzugsrecht, daß von demjenigen Prozentsatze der staatlich veranlagten 
Grund= und Gebäudesteuer, welcher in der Form einer besonderen Gemeindesteuer 
vom Grundbesitz auf den Stadtbezirk St. Johann entfallen würde, 
im 16. bis 20. Jahre nach der Vereinigung 33½ Prozent = / und 
im 21. bis 25. Jahre nach der Vereinigung 25 Prozent = ¼ 
in Abzug gebracht werden. 
  
  
/111. 
Die im Stadtbezirke Malstatt-Burbach eingeführten besonderen Steuern 
und Abgaben: 
Betriebssteuer, Aschenabfuhrgebühr, 
Schankkonzessionssteuer, Kanalgebühr 
werden in diesem Stadtbezirke 15 Jahre weiter erhoben, die Kanalgebühren jedoch 
längstens bis zu dem auf die Inbetriebsetzung der Kläranlage der Kanalisation 
folgenden 1. April oder 1. Oktober. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung tritt die für Saarbrücken bestehende 
Biersteuerordnung für St. Johann in Kraft. Sonstige neue Steuern und Ab- 
gaben, mit Ausnahme einer einheitlichen Wertzuwachssteuer, dürfen die ersten 
15 Jahre mit Wirkung für den Stadtbezirk St. Johann nur unter sinngemäßer 
Anwendung des 9 20 eingeführt werden. Bis zur Einführung einer einheitlichen 
Wertzuwachssteuer bleiben die Wertzuwachssteuerordnungen der drei Städte in 
Kraft. Sollte bis zur Vereinigung die in St. Johann beschlossene Wertzuwachs- 
steuerordnung noch nicht in Kraft getreten sein, so gelten die Bestimmungen der 
Saarbrücker Wertzuwachssteuerordnung auch für den Stadtbezirk St. Johann. 
12. 
Die sonstigen in den drei Städten bisher gültigen Ortsstatute, Polizei- 
verordnungen, Steuerordnungen, Reglements und Stadtverordnetenbeschlüsse bleiben 
bis zu ihrer Aufhebung in Kraft. 
13. 
In den ersten 15 Jahren nach der Vereinigung dürfen nachteilige Ver- 
änderungen in den Preisen und bisherigen Vergünstigungen bei dem Bezug aus 
den städtischen Betriebswerken für die Einwohner und Gewerbetreibenden im Stadt- 
bezirke St. Johann nicht eintreten. Eine Veränderung der Preise für Gas, Wasser 
und Elektrizität darf im Verhältnisse der 3 Stadtbezirke zueinander nur prozentual 
gleichmäßig geschehen.
	        
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