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(Nr. 10957.) Verordnung über das Inkrafttreten von Kirchengesetzen wegen Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage der evangelischen Geistlichen. Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c
verordnen, daß die nachbezeichneten Kirchengesetze vom heutigen Tage:
1. die Pfarrbesoldungsgesetze für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz
Hannover, die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein,
die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, die
evangelische Kirche des Konsistorialbezirkes Wiesbaden und die evangelisch-
reformierte Kirche der Provinz Hannover,
2. die Ruhegehaltsordnungen für die Geistlichen der genannten Landeskirchen,
3. die Kirchengesetze, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der
Geistlichen der genannten Landeskirchen,
je mit Wirkung vom 1. April 1908 in Kraft treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke der reußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .KX) sind an die Postanftalten zu richten.