— 463 —
Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 14. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1909, S. 463. —
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr
1909, S. 488.
(Nr. 10958.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1909. Vom 2. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
⅜ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das
Etatsjahr 1909 wird
in Einnahme
auf 3 827 354 685 Mark und
in Ausgabe
auf 3 827 354 685 Mark,
nämlich
auf 3596 523 920 Mark an fortdauernden und
auf 230 830 765 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
82.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs.
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1909 wird
in Einnahme
auf 7 600 Mark und
in Ausgabe
auf 622 000 Mark
festgestellt.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10958—10959.) 66
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1909.