Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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20. 
Zur Aufhebung oder Anderung von Sonderrechten der drei Städte ist die 
Zustimmung von mindestens ¾ der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten des 
betreffenden Stadtbezirkes erforderlich. 
21. 
Die Vereinigung geschieht mit dem 1. April 1909. 
Für das Rechnungsjahr 1. April 1909/10 wird die durch die Vereinigung 
entstandene Stadt nach den Einzeletats der drei Städte verwaltet; die in den drei 
Städten beschlossenen Steuern werden für Rechnung der durch die Vereinigung 
entstandenen Stadt erhoben. 
Saarbrücken, St. Johann a. Saar, 
den 5. Dezember 1908. den 5. Dezember 1908. 
Der Bürgermeister. Der Bürgermeister. 
In Vertretung: Dr. Neff. 
Der Beigeordnete 
H. Kalck. 
Malstatt-Burbach, den 5. Dezember 1908. 
Der Bürgermeister. 
Schmook. 
  
(Nr. 10939.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der 
Berg-) Hütten= und Salinenverwaltung. Vom 20. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 
verordnen auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetzsamml. 
S. 122) in der Fassung der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetzsamml. 
S. 107) sowie auf Grund des Artikel V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 
(Gesetzsamml. S. 193), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats- 
beamten, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den Beamten der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung, denen für ihre 
amtliche Tätigkeit ein bestimmter Dienstbezirk überwiesen ist, können für Dienst- 
reisen in diesem Bezirke Tagegelder und Reisekosten bis zu den gesetzlich be- 
stimmten Sätzen aus der Staatskasse gewährt werden. In welchen Fällen und 
in welcher Höhe solche Entschädigungen zu zahlen sind, bestimmt der Minister 
für Handel und Gewerbe im Einvernehmen mit dem Finanzminister. Ein An-
	        
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