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83.
Den Ortsgerichten G 1) wird die Aufnahme von Taxen übertragen.
Die Vorschriften der §# 2 bis 4 der Verordnung über die Aufnahme von
Taxen durch die Ortsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt und Cassel
vom 8. April 1903 (Gesetzsamml. S. 119) finden Anwendung.
2
Die dem Justizminister durch & 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1899
erteilte Befugnis wird auf die im 9 1 bezeichneten Ortsgerichte erstreckt.
5.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
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(Nr. 10965.) Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer
Verschuldungsgrenze für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
vom 20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389) in Teilen der Provinz West-
preußen und in der Provinz Posen. Vom 16. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen auf Grund des §9 15 des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer
Verschuldungsgrenze für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom
20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389) was folgt:
Das genannte Gesetz tritt in der Provinz Westpreußen, insoweit als es
dort nicht schon nach der Verordnung vom 23. März 1908 (Gesetzsamml. S. 65)
gilt, und in der Provinz Posen am 1. Juli 1909 in Kraft.
Für die Ausführung des Gesetzes sind in diesem Geltungsgebiete der
Provinz Westpreußen die Westpreußische und die Neue Westpreußische Landschaft
innerhalb der Grenzen ihrer geschäftlichen Zuständigkeit zuständig. In der
Provinz Posen ist es die Posener Landschaft; in Ansehung der Güter in der
Provinz Posen aber, die die Westpreußische Landschaft nach ihrem Reglement