Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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(#) erhält der Abs. 8 folgende Fassung: 
Wird nach der Zahlung des Stempels für den Eintragungs- 
antrag die Urkunde über das der Eintragung zu Grunde liegende 
Geschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen 
Wertstempel der für den Eintragungsantrag gezahlte Stempel an- 
zurechnen. Die Anrechnung ist innerhalb der im 9 16 angegebenen 
Fristen auf der Urkunde amtlich zu vermerken. Sovweit eine An- 
rechnung erfolgt, ist eine Erstattung des für den Eintragungsantrag 
gezahlten Stempels ausgeschlossen. 
2. Die Tarisstelle 5 wird gestrichen. 
3. In den Tarifstellen 6 und 7 werden in der Spalte 1 die Nrn. ,6/ 
und 7 ersetzt durch die Nrn. ,5¼ und J6. 
4. Zwischen der alsdann unter der Nr. 6 aufzuführenden Tarifstelle 
„Approbationsscheine“ und der Tarifstelle 8 (Auflassungen) wird in Spalte 1 
und 2 eingeschaltet: 
7. Atteste amtliche, wie Zeugnisse, amtliche in Privatsachen, siehe diese. 
5. Die Tarifstelle 8 erhält folgende Fassung: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom der 
« Hun- Stempelabgabe 
ert Mark Pf. 
8. Auflassungen von im Inlande gelegenen Grund- 
Abs. 1.| stücken und Anträge auf Eintragung der Be- 
gründung oder Ubertragung von Erbbau- 
rechten oder sonstigen Rechten, welche ein 
Grundbuchblatt erhalten können, in Fällen 
der freiwilligen Veräußerun 1| ——des Wertes des veräußerten 
« Gegenstandes. 
  
  
  
Der Antrag auf Umschreibung von Gesellschaftseigentum auf den Namen 
eines Gesellschafters unterliegt dem Auflassungsstempel auch dann, wenn nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Auflassung nicht erforderlich ist. 
Abs. 2. Die Abgabe wird nur erhoben, falls die beantragte Eintragung 
in das Grundbuch erfolgt ist. Einem anderen Stempel unterliegen die Auf- 
lassungserklärungen oder Eintragungsanträge nicht. 
Abs. 3. Der Auflassungsstempel wird nicht erhoben oder erstattet, wenn 
die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form aus- 
gestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt 
wird. Solange nicht die Urkunde über das Veräußerungsgeschäft vorgelegt ist, 
kann der Auflassungsstempel vorbehaltlich seiner Erstattung eingezogen werden.
	        
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