— 501 —
Die Erstattung kann nur innerhalb zweier Jahre nach Entrichtung des Stempels
beantragt werden.
Abs. 4. Der Auflassungsstempel wird jedoch erhoben, wenn die Urkunde:
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es unter den Beteiligten hin-
sichtlich des Wertes der Gegenleistung verabredet ist;
2. auf Grund des § 21 des Reichsstempelgesetzes der in der Tarisstelle
„Kauf- und Tauschverträge““ verordneten Stempelabgabe nicht unter-
liegt, insoweit nicht die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 der Er-
mäßigungen und Befreiungen der genannten Tarifstelle vorhanden sind;
3. die Veräußerung eines Grundstücks durch einen Bevollmächtigten
enthält, sofern die Veräußerung erweislich für Rechnung des Bevoll=
mächtigten erfolgt ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ver-
äußerung für Rechnung des Bevollmächtigten erfolgt ist, sind auch
solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche aus der Urkunde nicht
ersichtlich sind;
4. einen der in der Tarifstelle 25 d bezeichneten Verträge enthält, insoweit
nicht ein Wertstempel von 1 v. H. zu entrichten oder der Vertrag nach
der Ziffer 1 Abs. 2 oder der Ziffer 2 Abs. 3 der genannten Tarisstelle
von dem Stempel befreit ist.
Abs. 5. Wird nach der Zahlung des Auflassungsstempels die Urkunde
über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu
dieser Urkunde erforderlichen Wertstempel von 1 v. H. der gezahlte Auflassungs-
stempel anzurechnen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die im
vorhergehenden Absatz erwähnten Wertstempel der Tarifstelle 25 4. Die An-
rechnung ist innerhalb der im 9 16 angegebenen Fristen auf der Urkunde amtlich
zu vermerken. Soweit eine Anrechnung erfolgt, ist eine Erstattung des Auf-
lassungsstempels auf Grund des dritten Absatzes ausgeschlossen.
Abs. 6. Die Vorschriften über den Auflassungsstempel finden entsprechende
Anwendung bei Anträgen auf Umschreibungen in öffentlichen Büchern, sofern
das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.
G6. In der Tarifstelle 9 sind die Worte in Spalte 2 „Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 177)/“ zu ersetzen
durch das Wort „Reichsgewerbeordnung“.
7. In den Tarifstellen 10, 11 und 16 wird der Steuersatz der Spalte 4
von je ,1 Mark 50 P.“ ersetzt durch den Steuersatz von je „3 Mark“.
7a. Hinter der Tarifstelle 11 (Auszüge usw.) wird folgende neue
Tarifstelle 11 a eingeschaltet:
11a. Automaten und Musfikwerke.
1. Jahreskarten, auch nicht unterschriebene, für jeden auf Bahnhäfen
oder anderen öffentlichen Orten und Plätzen oder in Gast= und Schank.
wirtschaften zur Aufstellung gelangenden