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a) Warenautomaten
mit einem Warenbehälter bis vier Warenbehältern 1 Mark
mit mehr als vier Warenbehälten 2
b) Stereoskop-, Schau= oder Scherzautomaten 3
e) Musikautomaten oder für jedes an den vorbezeichneten
Stellen zur Aufstellung gelangende mechanische Musik-
werk einschließlich der Grammophone, Phonographen
und ähnlichen Apparate, wenn der Anschaffungspreis
oder in Ermangelung eines solchen der Wert des Auto-
maten oder Musikwerkes beträgt:
nicht mehr als 100 Mrkkk 2
mehr als 100 Mark, aber nicht mehr als 300 Mark 3
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 500 Mark 5
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 1000 Mark 10
mehr als 1 000 Mark, aber nicht mehr als 2000 Mark 20
mehr als 2 000 Mark, aber nicht mehr als 3 000 Mark 30
mehr als 3.000 Mark, aber nicht mehr als 4000 Mark 40
mehr als 4000 Mrkk 50
24) Automaten anderer Art als die unter a bis c aufgeführten 11
2. Entsteht die Abgabepflicht für die unter Ziffer 1 aufgeführten Gegen-
stände in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember, so beträgt
für diese Zeit der Stempel die Hälfte der vorstehenden Steuersätze.
3. Befreit sind Automaten
a) die zu Betriebszwecken öffentlicher Behörden aufgestellt werden,
b) die zur Verabreichung von Speisen und Getränken in Restaurationen
und solche, die zur Abgabe von Gas und Elektrizität zu hauswirt-
schaftlichen und kleingewerblichen Zwecken dienen.
4. Der Eigentümer eines Automaten oder eines Musikwerkes oder, wenn
der Automat oder das Musikwerk einem anderen zur Ausnützung über-
lassen worden ist, dieser, hat spätestens innerhalb eines Monats nach dem
Tage der Inbetriebsetzung des Automaten oder des Musikwerkes und
für die Folge spätestens innerhalb des Monats Januar jeden Kalender-
jahres bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabenbetrags
die hier bezeichnete Jahreskarte zu lösen.
5. Die Vorschrift des & 4a findet keine Anwendung.
Z. In der Tarisstelle 16
(a) wird hinter dem Worte „Duplikate“ eingeschaltet das Wort „(Meben-
ausfertigungen)
(b) wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingeschaltet:
Befreit sind Duplikate von Jagdscheinen.