Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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a) Warenautomaten 
mit einem Warenbehälter bis vier Warenbehältern 1 Mark 
mit mehr als vier Warenbehälten 2 
b) Stereoskop-, Schau= oder Scherzautomaten 3 
e) Musikautomaten oder für jedes an den vorbezeichneten 
Stellen zur Aufstellung gelangende mechanische Musik- 
werk einschließlich der Grammophone, Phonographen 
und ähnlichen Apparate, wenn der Anschaffungspreis 
oder in Ermangelung eines solchen der Wert des Auto- 
maten oder Musikwerkes beträgt: 
nicht mehr als 100 Mrkkk 2 
mehr als 100 Mark, aber nicht mehr als 300 Mark 3 
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 500 Mark 5 
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 1000 Mark 10 
mehr als 1 000 Mark, aber nicht mehr als 2000 Mark 20 
mehr als 2 000 Mark, aber nicht mehr als 3 000 Mark 30 
mehr als 3.000 Mark, aber nicht mehr als 4000 Mark 40 
mehr als 4000 Mrkk 50 
24) Automaten anderer Art als die unter a bis c aufgeführten 11 
2. Entsteht die Abgabepflicht für die unter Ziffer 1 aufgeführten Gegen- 
stände in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember, so beträgt 
für diese Zeit der Stempel die Hälfte der vorstehenden Steuersätze. 
3. Befreit sind Automaten 
a) die zu Betriebszwecken öffentlicher Behörden aufgestellt werden, 
b) die zur Verabreichung von Speisen und Getränken in Restaurationen 
und solche, die zur Abgabe von Gas und Elektrizität zu hauswirt- 
schaftlichen und kleingewerblichen Zwecken dienen. 
4. Der Eigentümer eines Automaten oder eines Musikwerkes oder, wenn 
der Automat oder das Musikwerk einem anderen zur Ausnützung über- 
lassen worden ist, dieser, hat spätestens innerhalb eines Monats nach dem 
Tage der Inbetriebsetzung des Automaten oder des Musikwerkes und 
für die Folge spätestens innerhalb des Monats Januar jeden Kalender- 
jahres bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabenbetrags 
die hier bezeichnete Jahreskarte zu lösen. 
5. Die Vorschrift des & 4a findet keine Anwendung. 
Z. In der Tarisstelle 16 
(a) wird hinter dem Worte „Duplikate“ eingeschaltet das Wort „(Meben- 
ausfertigungen) 
(b) wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingeschaltet: 
Befreit sind Duplikate von Jagdscheinen. 
  
  
 
	        
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