Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 504 — 
  
Laufende 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Hun- 
dert 
  
  
Steuersatz 
Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
Noch 
Abs. 1. 
Abs. 2. 
Abs. 3. 
  
in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört. 
in die dritte Gewerbesteuerklasse gehört. 
in die zweite Gewerbesteuerklasse gehört. 
in die erste Gewerbesteuerklasse gehört 
Bei den von der Gewerbesteuer befreiten Ge- 
sindevermietern kann bei nachgewiesener Be- 
dürftigkeit der Stempel von 50 Mark bis 
auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Erlaubniserteilungen der Ortspolizeibe- 
hörden an Gesinde= oder Stellenvermittler 
zur Beherbergung von stellungsuchen- 
den Personen 
zwei Zehntel der vorstehenden Sätze; 
zur Lieferung von Speisen und nicht 
geisigen Getränken an die beher- 
ergten Personen. 
zwei Zehntel der vorstehenden Sätze; 
zur Beherbergung von stellungsuchenden 
Personen und zur Lieferung von 
Speisen und nicht geistigen Getränken 
an die beherbergten Personen 
vier Zehntel der vorstehenden Sätze; 
Erlaubniserteilungen an Vertreter oder 
Bevollmächtigte von Gemeinden oder anderen 
Kommunalverbänden, Handelskammern, 
Landwirtschaftskammern, Innungen, In- 
nungsausschüssen, Innungsverbänden, Hand- 
werkskammern, Berufsvereinen, Gewerbe- 
vereinen und sonstigen Vereinen und Körper- 
schaften zum Betriebe des Stellungsvermitt- 
lungs- und Arbeitsnachweisgeschäfts 
  
llll 
  
100 
200 
350 
500 
  
  
  
  
und zwar für ein jedes der 
drei Gewerbe besonders, 
wobei das Gewerbe der 
Gesinde- und Stellenver- 
mittler als ein einheitliches 
Gewerbe gilt.
	        
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