Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende 
Nr. 
— 508 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
  
  
Mark Pi. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
Noch 25 
Buchst. 
a. 
Abs. 5. 
Buchst. 
Abs. 1. 
Abs. 2. 
  
der Wert des inländischen Anlage- und 
Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten 
Anlage- und Betriebskapitals. Der Stempel 
wird nur erhoben, wenn die Eintragung in 
das Handelsregister erfolgt ist; auf die Ein- 
ziehung des Stempels finden die Vorschriften 
des § 30 des Preußischen Gerichskosten- 
gesetzes Anwendung. 
b) die Errichtung 
J. 
1 
!1 
von offenen Handelsgesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften und Kolonialgesell- 
schaften, von Gesellschaften des bürger- 
lichen Rechts, sofern diese Gesellschaften 
Erwerbszwecke verfolgen, und von Ge- 
nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über 
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht 
mindestens aber 
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, 
welche lediglich vorübergehende Zwecke 
verfolgen (Gelegenheitsgesellschaften) 
von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, 
welche andere als Erwerbszwecke verfolgen, 
und von Genossenschaften, deren Ge- 
schäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer 
Mitglieder hinausset. 
  
  
  
  
Anmerkung. 
Den unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten 
Verträgen steht die erstmalige Feststellung 
der Satzung (des Statute) gleich. 
Verträge über den Eintritt neuer Ge- 
sellschafter oder über die Erhöhung der 
Einlagen stehen den Verträgen über die 
  
1 
½%— — 
.........———. — — 
  
  
  
10 — 
  
des Wertes der das Gesell- 
schaftsvermögen bildenden 
Einlagen abzüglich der auf 
ihnen ruhenden Schulden;
	        
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