Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
  
Steuersatz Berechnung 
Lauende Gegenstand der Besteuerung vom der 
« Hun- Stempelabgabe 
dertMark#f. 
Noch 25 Befreit sind: Verträge über Uberlassung 
Buchst. von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen 
d. an Personen, welche nach den Vor- 
Siff. 1. schriften des Gesetzes, betreffend die Erb- 
Abs. 2. schaftssteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai 
1891 von der Zahlung der Erbschafts- 
steuer befreit sind; 
Siff. 2. 2. von Sachen oder Rechten seitens der Ge- 
Abs. 1. sellschaft zum Sondereigentum an einen 
  
Gesetzsammlung 1909. 
  
Gesellschafter oder dessen Erben, 
insoweit zu dem überlassenen Gesell- 
schaftsvermögen unbewegliche, im In- 
lande gelegene Sachen oder ihnen gleich- 
geachtete Rechte oder Rechte der unter 
Buchstabe c Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 be- 
zeichneten Art gehörgwgen 
  
insoweit zu dem überlassenen Gesell- 
schaftsvermögen außerhalb Landes ge- 
legene unbewegliche Sachen und eben- 
daselbst befindliche bewegliche Sachen, 
welche Zubehör der ersteren sind, oder 
den unbeweglichen Sachen gleichgeachtete 
Rechte gehöhden . ... 
insoweit das überlassene Gesellschafts- 
vermögen aus beweglichen Vermögens- 
gegenständen bestct. 
insoweit das überlassene Gesellschafts- 
vermögen aus anderen als den vorher 
bezeichneten Forderungsrechten besteht. 
Nr. 10966.) 
  
  
  
  
  
  
des Entgelts einschließlich des 
Wertes der ausbedungenen 
Leistungen und vorbehalte- 
nen Nutzungen oder, wenn 
das Entgelt nicht aus dem 
Vertrage hervorgeht, des 
Wertes der überlassenen 
Rechte; 
wie vor; 
des Wertes der Forderungen. 
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