Steuersatz Berechnung
Lauende Gegenstand der Besteuerung vom der
« Hun- Stempelabgabe
dertMark#f.
Noch 25 Befreit sind: Verträge über Uberlassung
Buchst. von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen
d. an Personen, welche nach den Vor-
Siff. 1. schriften des Gesetzes, betreffend die Erb-
Abs. 2. schaftssteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai
1891 von der Zahlung der Erbschafts-
steuer befreit sind;
Siff. 2. 2. von Sachen oder Rechten seitens der Ge-
Abs. 1. sellschaft zum Sondereigentum an einen
Gesetzsammlung 1909.
Gesellschafter oder dessen Erben,
insoweit zu dem überlassenen Gesell-
schaftsvermögen unbewegliche, im In-
lande gelegene Sachen oder ihnen gleich-
geachtete Rechte oder Rechte der unter
Buchstabe c Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 be-
zeichneten Art gehörgwgen
insoweit zu dem überlassenen Gesell-
schaftsvermögen außerhalb Landes ge-
legene unbewegliche Sachen und eben-
daselbst befindliche bewegliche Sachen,
welche Zubehör der ersteren sind, oder
den unbeweglichen Sachen gleichgeachtete
Rechte gehöhden . ...
insoweit das überlassene Gesellschafts-
vermögen aus beweglichen Vermögens-
gegenständen bestct.
insoweit das überlassene Gesellschafts-
vermögen aus anderen als den vorher
bezeichneten Forderungsrechten besteht.
Nr. 10966.)
des Entgelts einschließlich des
Wertes der ausbedungenen
Leistungen und vorbehalte-
nen Nutzungen oder, wenn
das Entgelt nicht aus dem
Vertrage hervorgeht, des
Wertes der überlassenen
Rechte;
wie vor;
des Wertes der Forderungen.
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