Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
Laufende 
Nr. 
512 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
  
  
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
Noch 25 
Buchst. 
d. 
Biff. 2. 
Abs. 2. 
Abs. 3. 
Buchst. 
Abs. J. 
Ziff. 1. 
2) 
— 
0 
  
e) die 
19 
.einer Gewerkschaft .. . ... ....... .. . 
. anderer als der unter Buchstabe b auf— 
Bei Berechnung des Stempels bleibt 
derjenige Teil der zum Sondereigentum 
überlassenen Vermögensgegenstände außer 
Betracht, welcher auf den erwerbenden 
Gesellschafter nach der Kopfzahl der 
Gesellschafter entfällt. 
  
Befreit ist die Rückgewähr der von 
einem Gesellschafter eingebrachten un- 
beweglichen Sachen oder ihnen gleich- 
geachteten Rechte oder Rechte der unter 
Buchstabe c Abs. 1 Siffer 2 bis 4 be- 
zeichneten Art oder sonstigen beweglichen 
Vermögensgegenstände an diesen Gesell- 
schafter oder dessen Erben oder dessen 
Ehefrau, welche mit ihm in Güter- 
gemeinschaft gestanden hat. 
erstmalige Feststellung der Satzung (des 
Statuts) 
Bei Gewerkschaften mit geringerem 
Vermögen oder, wenn sonstige Gründe 
die Anwendung eines geringeren Steuer- 
satzes rechtfertigen, kann der Stempel 
bis auf .. . . .. 
ermäßigt werden; 
geführten Gesellschaften, ferner der 
Körperschaften, Stiftungen, Vereine und 
Anstalten, soweit nicht nach den Be- 
stimmungen dieser Tarisstelle ein höberer 
  
Stempel zu verwenden ist . . . . . 
  
  
500 
  
100 
  
 
	        
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