Laufende
Nr.
512
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
Noch 25
Buchst.
d.
Biff. 2.
Abs. 2.
Abs. 3.
Buchst.
Abs. J.
Ziff. 1.
2)
—
0
e) die
19
.einer Gewerkschaft .. . ... ....... .. .
. anderer als der unter Buchstabe b auf—
Bei Berechnung des Stempels bleibt
derjenige Teil der zum Sondereigentum
überlassenen Vermögensgegenstände außer
Betracht, welcher auf den erwerbenden
Gesellschafter nach der Kopfzahl der
Gesellschafter entfällt.
Befreit ist die Rückgewähr der von
einem Gesellschafter eingebrachten un-
beweglichen Sachen oder ihnen gleich-
geachteten Rechte oder Rechte der unter
Buchstabe c Abs. 1 Siffer 2 bis 4 be-
zeichneten Art oder sonstigen beweglichen
Vermögensgegenstände an diesen Gesell-
schafter oder dessen Erben oder dessen
Ehefrau, welche mit ihm in Güter-
gemeinschaft gestanden hat.
erstmalige Feststellung der Satzung (des
Statuts)
Bei Gewerkschaften mit geringerem
Vermögen oder, wenn sonstige Gründe
die Anwendung eines geringeren Steuer-
satzes rechtfertigen, kann der Stempel
bis auf .. . . ..
ermäßigt werden;
geführten Gesellschaften, ferner der
Körperschaften, Stiftungen, Vereine und
Anstalten, soweit nicht nach den Be-
stimmungen dieser Tarisstelle ein höberer
Stempel zu verwenden ist . . . . .
500
100