Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 514 — 
—e-t-d 
  
Steuersatz 
—.- 
  
  
  
  
  
  
Laufende Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom! der 
" Hur- » Stempelabgabe 
ert Mark Pf. 
Noch 31. Befreit sind Jagdscheine für die auf 
Abs. 2Grund des §& 23 des Forstdiebstahlgesetzes 
vom 15. April 1878 (Gesetzsamml. S. 222) 
beeidigten sowie diejenigen Personen, welche 
sich in der für den Staatsforstdienst vor- 
geschriebenen Ausbildung befinden. 
14. Die Tarifstelle 32 erhält folgende Fassung: 
32. Kauf= und Tauschverträge und andere lästige 
Abs. 1.|Veräußerungsgeschäfte enthaltende Verträge 
  
einschließlich der gerichtlichen Zwangsver- 
steigerungen, insoweit nicht besondere Tarif- 
stellen zur Anwendung kommen, wenn sie be- 
treffen: 
a) im Inlande gelegene unbewegliche Sachen 
oder ihnen gleichgeachtete Rechte 
b) außerhalb Landes gelegene unbewegliche 
Sachen und ebendaselbst befindliche be- 
wegliche Sachen, insoweit sie Zubehör 
der ersteren sind und mit diesen zu- 
sammen veräußert werden . 
  
  
  
  
bei Kauf= und Lieferungs- 
verträgen vom Kauf= oder 
Lieferungspreise unter Hin- 
zurechnung des Wertes der 
ausbedungenen Leistungen 
und vorbehaltenen Nutzun- 
gen; bei anderen Verträgen 
vom Gesamtwerte der Ge- 
genleistung unter Hinzu- 
rechnung des Wertes der 
vorbehaltenen Nutzungen 
oder, wenn der Wert der 
Gegenleistung aus dem 
Vertrage nicht hervorgeht, 
von dem Werte des ver- 
äußerten Gegenstandes;
	        
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