Steuersatz Berechnung
Laufende
Ri Gegenstand der Besteuerung vom der
« Jun« Stempelabgabe
ert Mark Pf.
Noch 32. e) andere Gegenstände aller Art, falls die
Abs. 1. Verträge nicht auf Grund der Tarif-
nummer 4 des Reichsstempelgesetzes der
Reichsstempelabgabe unterliegen oder von
ihr befreit sndgbcsbsbtgt ½¼— — wie vor.
Abs. 2. Der Stempel berechnet sich:
1. bei Tauschverträgen nach dem Werte der von einem der Vertrag-
schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und zwar derjenigen,
welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche inländischer gegen
ausländische Grundstücke nur nach dem Werte der ersteren;
2. bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen nach dem Betrage des Meist-
gebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der von
dem Ersteher übernommenen Leistungen. Erreicht das Meistgebot nicht
den Wert des Gegenstandes) so tritt dieser an die Stelle des Gebots.
Wenn der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung
Hypotheken= oder Grundschuldgläubiger ist, so tritt an die Stelle des
Meistgebots, falls dieses hinter dem Gesamtbetrage der Hypotheken-
oder Grundschuldforderungen des Erstehers und der diesen vorgehenden
Forderungen zurückbleibt, dieser Gesamtbetrag, sofern er nicht den Wert
des Gegenstandes übersteigt;
3. bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt nach dem Werte, zu
dem die Gegenstände an Erfüllungs Statt angenommen werden. Wird
in einem Kaufvertrage hinsichtlich des Kaufpreises eine Leistung an
Erfüllungs Statt vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tauschvertrag
zu versteuern;
4. wenn auf dem veräußerten Gegenstande ein Nießbrauchsrecht lastet, zu
dessen Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, von dem Werte
des veräußerten Gegenstandes, sofern dieser Wert den nach dem ersten Ab-
satze dieser Tarifstelle zu berechnenden Betrag der Gegenleistung übersteigt.
Abs. 3. Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zwecke der Auseinander-
setzung unter Miteigentümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt,
so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Teil des Meistgebots außer
Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden Anteil an den ver-
steigerten Gegenständen fällt. Im Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt
im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe als Miteigentümer nach Verhältnis
seines ideellen Anteils am Nachlasse.