Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
  
Laufende 
Nr. 
— 521 — 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
Ml. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
Abs. 2. 
Abs. 3. 
  
mehr als 12 000 Mark, aber nicht mehr 
als 13 000 Maurr 
mehr als 13 000 Mark, aber nicht mehr 
als 14 000 Mnrkk 
mehr als 14 000 Mark, aber nicht mehr 
als 16 000 Mrrkxr 
mehr als 16 000 Mark, aber nicht mehr 
als 18 000 Mrk 
mehr als 18 000 Mark, aber nicht mehr 
als 20 000 Marrr 
mehr als 20 000 Mnrk 
insoweit nicht die Bestimmungen des Abs. 6 
Ziffer 3 unter I dieser Tarifstelle zur An- 
wendung kommen. 
Betrifft das Mietverhältnis Räume, 
die für gewerbliche oder berufliche Zwecke 
bestimmt sind, so bleiben 50 vom Hundert 
der nach dem vorstehenden Absatze zu be- 
rechnenden Stempelabgabe unerhoben. 
Betrifft ein Mietverhältnis zum Teil 
Räume, die für gewerbliche oder berufliche 
Zwecke bestimmt sind, zum Teil andere 
Räume, so tritt die Ermäßigung des vorher- 
gehenden Absatzes nur ein, wenn in dem 
im Abs. 8 unter I dieser Tarifstelle vor- 
geschriebenen Verzeichnis eine entsprechende 
Trennung des Mietzinses gemacht ist. Die 
Trennung kann auch nachträglich bis zum 
Ablauf des Januar,) in welchem das Ver- 
zeichnis einzureichen ist, von den hierzu 
Verpflichteten schriftlich oder zu Protokoll 
der Zollbehörde erklärt werden. Bei der 
nach dem Abs. 10 unter I dieser Tarisfstelle 
gestatteten Vorausbezahlung der Abgabe 
kann die Trennung in der angegebenen 
  
  
1% 
1% 
1 
1⅝% 
1% 
2 
  
  
  
  
73°
	        
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