Laufende
Nr.
— 521 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
Ml.
Berechnung
der
Stempelabgabe
Abs. 2.
Abs. 3.
mehr als 12 000 Mark, aber nicht mehr
als 13 000 Maurr
mehr als 13 000 Mark, aber nicht mehr
als 14 000 Mnrkk
mehr als 14 000 Mark, aber nicht mehr
als 16 000 Mrrkxr
mehr als 16 000 Mark, aber nicht mehr
als 18 000 Mrk
mehr als 18 000 Mark, aber nicht mehr
als 20 000 Marrr
mehr als 20 000 Mnrk
insoweit nicht die Bestimmungen des Abs. 6
Ziffer 3 unter I dieser Tarifstelle zur An-
wendung kommen.
Betrifft das Mietverhältnis Räume,
die für gewerbliche oder berufliche Zwecke
bestimmt sind, so bleiben 50 vom Hundert
der nach dem vorstehenden Absatze zu be-
rechnenden Stempelabgabe unerhoben.
Betrifft ein Mietverhältnis zum Teil
Räume, die für gewerbliche oder berufliche
Zwecke bestimmt sind, zum Teil andere
Räume, so tritt die Ermäßigung des vorher-
gehenden Absatzes nur ein, wenn in dem
im Abs. 8 unter I dieser Tarifstelle vor-
geschriebenen Verzeichnis eine entsprechende
Trennung des Mietzinses gemacht ist. Die
Trennung kann auch nachträglich bis zum
Ablauf des Januar,) in welchem das Ver-
zeichnis einzureichen ist, von den hierzu
Verpflichteten schriftlich oder zu Protokoll
der Zollbehörde erklärt werden. Bei der
nach dem Abs. 10 unter I dieser Tarisfstelle
gestatteten Vorausbezahlung der Abgabe
kann die Trennung in der angegebenen
1%
1%
1
1⅝%
1%
2
73°