Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Abs. 7. Befreiungen. 
VBefre sind: 
1. Pacht= und Mietverträge, bei denen der verabredete, nach der Dauer 
eines Jahres zu berechnende Pacht= oder Mietzins ausschließlich des 
Wertes nicht in Geld bestehender Nebenleistungen den Betrag von 
360 Mark, beziehungsweise bei Jagdpachtverträgen und den im AbsK. 6 
bezeichneten Verträgen den Betrag von 300 Mark, nicht übersteigtz 
2. Mietverträge, durch die Gastwirte oder Zimmervermieter Fremde zur 
Beherbergung aufnehmen. 
Abs. 8. Die Versteuerung der Verträge erfolgt in der Art, daß jeder 
Verpächter oder Vermieter verpflichtet ist, nach Schluß eines jeden Kalenderjahrs 
die während dessen Dauer in Geltung gewesenen Verträge einzeln in ein Ver- 
zeichnis (Lach und Mietverzeichnis) einzutragen, das enthalten muß: 
die Bezeichnung des Gegenstandes des Vertragsz; 
die Namen der Pächter und Mieter; 
die Dauer des Vertragsverhältnisses während des Kalenderjahrs; 
den Pacht= und Mietzinsf 
den erforderlichen Stempelbetrag; 
die Versicherung des Verpächters oder Vermieters, daß andere als die 
im Verzeichnis aufgeführten Pacht= und Mietverträge, an denen er 
als Verpächter oder Vermieter beteiligt gewesen sei, im Kalenderjahre 
nicht in Geltung gewesen seien; 
7. die Namensunterschrift des Verpächters oder Vermieters. 
Abs. 9. Das Verzeichnis über die während der Dauer des Kalenderjahrs 
in Geltung gewesenen Verträge ist der zuständigen Zollstelle spätestens bis zum 
Ablaufe des Januar des darauf folgenden Jahres unter Einzahlung des erforder- 
lichen Stempelbetrags von dem Verpächter oder Vermieter einzureichen. Auf 
Antrag kann den Verpächtern oder Vermietern die Versteuerung der Verträge 
durch das Verzeichnis ohne amtliche Uberwachung auf Widerruf gestattet werden; 
in diesem Falle ist das Verzeichnis unbeschadet der in den Abs. 12, 13 und 14 
enthaltenen Verpflichtungen der Zollbehörde nur auf Verlangen einzureichen. 
abs. 10. Die Vorausbezahlung der Abgabe auf einen über das Kalender- 
jahr hinausgehenden Zeitraum ist zulässig; die Versteuerung der Verzeichnisse 
kann in diesen Fällen schon vor Beginn desjenigen Januar, in dem sonst die 
Versteuerung vorgenommen werden müßte, bewirkt werden. Die im §9 11 des 
Gesetzes vorgeschriebene Abrundung auf 0/56 Mark findet unter Zugrundelegung 
des Gesamtbetrags der im voraus entrichteten Stempelabgabe statt. 
Abs. 11. Die in den Verzeichnissen zu machenden Angaben können auf 
Verlangen bei der Zollbehörde zu Protokoll erklärt werden. 
Abs. 12. Die Verzeichnisse sind von den zu ihrer Führung verpflichteten 
Personen fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen erfolgt die Auf- 
bewahrung durch die Zollbehörde. 
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