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Abs. 7. Befreiungen.
VBefre sind:
1. Pacht= und Mietverträge, bei denen der verabredete, nach der Dauer
eines Jahres zu berechnende Pacht= oder Mietzins ausschließlich des
Wertes nicht in Geld bestehender Nebenleistungen den Betrag von
360 Mark, beziehungsweise bei Jagdpachtverträgen und den im AbsK. 6
bezeichneten Verträgen den Betrag von 300 Mark, nicht übersteigtz
2. Mietverträge, durch die Gastwirte oder Zimmervermieter Fremde zur
Beherbergung aufnehmen.
Abs. 8. Die Versteuerung der Verträge erfolgt in der Art, daß jeder
Verpächter oder Vermieter verpflichtet ist, nach Schluß eines jeden Kalenderjahrs
die während dessen Dauer in Geltung gewesenen Verträge einzeln in ein Ver-
zeichnis (Lach und Mietverzeichnis) einzutragen, das enthalten muß:
die Bezeichnung des Gegenstandes des Vertragsz;
die Namen der Pächter und Mieter;
die Dauer des Vertragsverhältnisses während des Kalenderjahrs;
den Pacht= und Mietzinsf
den erforderlichen Stempelbetrag;
die Versicherung des Verpächters oder Vermieters, daß andere als die
im Verzeichnis aufgeführten Pacht= und Mietverträge, an denen er
als Verpächter oder Vermieter beteiligt gewesen sei, im Kalenderjahre
nicht in Geltung gewesen seien;
7. die Namensunterschrift des Verpächters oder Vermieters.
Abs. 9. Das Verzeichnis über die während der Dauer des Kalenderjahrs
in Geltung gewesenen Verträge ist der zuständigen Zollstelle spätestens bis zum
Ablaufe des Januar des darauf folgenden Jahres unter Einzahlung des erforder-
lichen Stempelbetrags von dem Verpächter oder Vermieter einzureichen. Auf
Antrag kann den Verpächtern oder Vermietern die Versteuerung der Verträge
durch das Verzeichnis ohne amtliche Uberwachung auf Widerruf gestattet werden;
in diesem Falle ist das Verzeichnis unbeschadet der in den Abs. 12, 13 und 14
enthaltenen Verpflichtungen der Zollbehörde nur auf Verlangen einzureichen.
abs. 10. Die Vorausbezahlung der Abgabe auf einen über das Kalender-
jahr hinausgehenden Zeitraum ist zulässig; die Versteuerung der Verzeichnisse
kann in diesen Fällen schon vor Beginn desjenigen Januar, in dem sonst die
Versteuerung vorgenommen werden müßte, bewirkt werden. Die im §9 11 des
Gesetzes vorgeschriebene Abrundung auf 0/56 Mark findet unter Zugrundelegung
des Gesamtbetrags der im voraus entrichteten Stempelabgabe statt.
Abs. 11. Die in den Verzeichnissen zu machenden Angaben können auf
Verlangen bei der Zollbehörde zu Protokoll erklärt werden.
Abs. 12. Die Verzeichnisse sind von den zu ihrer Führung verpflichteten
Personen fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen erfolgt die Auf-
bewahrung durch die Zollbehörde.
is-