Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Abs. 13. Verpächter und Vermieter, welche Verzeichnisse nicht eingereicht 
haben, sind verpflichtet, der Zollbehörde auf Verlangen darüber Auskunft zu 
geben, ob im vorangegangenen Kalenderjahre Pacht= oder Mietverträge, an denen 
sie als Verpächter oder Vermieter beteiligt waren, in Geltung gewesen sind. 
Abs. 14. Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Verpächtern und 
Vermietern obliegenden Verpflichtungen sind auch von deren Vertretern zu erfüllen. 
Abs. 15. Im Dezember jeden Jahres ist von den Hauptzollämtern auf 
die Bestimmungen über die Führung der Verzeichnisse und die Versteuerung 
durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen. 
Abs. 16. Behörden sind berechtigt, die Versteuerung der von ihnen zu 
führenden Verzeichnisse selbst zu bewirken. 
Abs. 17. Wenn Pacht= oder Mietverträge vor Ablauf der vertragsmäßig 
festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur 
Beendigung der Verträge zu entrichten. 
Abs. 18. Auf Verträge, bei denen der Jahreszins 360 Mark, beziehungsweise 
auf Jagdpachtverträge und die im Abs. 6 bezeichneten Verträge, bei denen der 
Jahreszins 300 Mark übersteigt, findet die Vorschrift des § 4 Burchstabe a 
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Stempel nicht in Ansatz 
kommt, wenn der für die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses zu entrichtende 
Pacht= oder Mietzins den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt. 
Abs. 19. Die Beurkundungen von Abtretungen der Rechte aus Verträgen 
dieser Tarifstelle unterliegen einer anderen als der nach den obigen Bestimmungen 
zu entrichtenden Stempelsteuer nicht. 
Abs. 20. Wenn in einem Vertrage dieser Tarifstelle bestimmt ist, daß das 
Rechtsverhältnis unter gewissen Voraussetzungen als verlängert gelten soll, so 
kommen für die hiernach eintretenden Verlängerungen die vorstehenden Be- 
stimmungen zur Anwendung. 
Abs. 21. Die durch Briefwechsel oder einen Austausch sonstiger schriftlicher 
Mitteilungen zustande gekommenen Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht 
wie förmliche schriftliche Verträge zu behandeln. 
  
Abs. 22. Anmerkung. 
Mehrere zwischen denselben Vertragsbeteiligten innerhalb eines Jahres ge- 
schlossene Pacht= oder Mietverträge gelten hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit als 
ein einheitlicher Pacht= oder Mietvertrag, wenn anzunehmen ist, daß der Abschluß 
der mehreren Verträge zur Vermeidung des höheren Steuersatzes oder zur Er- 
langung der Steuerfreiheit gewählt worden ist.
	        
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