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Abs. 13. Verpächter und Vermieter, welche Verzeichnisse nicht eingereicht
haben, sind verpflichtet, der Zollbehörde auf Verlangen darüber Auskunft zu
geben, ob im vorangegangenen Kalenderjahre Pacht= oder Mietverträge, an denen
sie als Verpächter oder Vermieter beteiligt waren, in Geltung gewesen sind.
Abs. 14. Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Verpächtern und
Vermietern obliegenden Verpflichtungen sind auch von deren Vertretern zu erfüllen.
Abs. 15. Im Dezember jeden Jahres ist von den Hauptzollämtern auf
die Bestimmungen über die Führung der Verzeichnisse und die Versteuerung
durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen.
Abs. 16. Behörden sind berechtigt, die Versteuerung der von ihnen zu
führenden Verzeichnisse selbst zu bewirken.
Abs. 17. Wenn Pacht= oder Mietverträge vor Ablauf der vertragsmäßig
festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur
Beendigung der Verträge zu entrichten.
Abs. 18. Auf Verträge, bei denen der Jahreszins 360 Mark, beziehungsweise
auf Jagdpachtverträge und die im Abs. 6 bezeichneten Verträge, bei denen der
Jahreszins 300 Mark übersteigt, findet die Vorschrift des § 4 Burchstabe a
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Stempel nicht in Ansatz
kommt, wenn der für die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses zu entrichtende
Pacht= oder Mietzins den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt.
Abs. 19. Die Beurkundungen von Abtretungen der Rechte aus Verträgen
dieser Tarifstelle unterliegen einer anderen als der nach den obigen Bestimmungen
zu entrichtenden Stempelsteuer nicht.
Abs. 20. Wenn in einem Vertrage dieser Tarifstelle bestimmt ist, daß das
Rechtsverhältnis unter gewissen Voraussetzungen als verlängert gelten soll, so
kommen für die hiernach eintretenden Verlängerungen die vorstehenden Be-
stimmungen zur Anwendung.
Abs. 21. Die durch Briefwechsel oder einen Austausch sonstiger schriftlicher
Mitteilungen zustande gekommenen Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht
wie förmliche schriftliche Verträge zu behandeln.
Abs. 22. Anmerkung.
Mehrere zwischen denselben Vertragsbeteiligten innerhalb eines Jahres ge-
schlossene Pacht= oder Mietverträge gelten hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit als
ein einheitlicher Pacht= oder Mietvertrag, wenn anzunehmen ist, daß der Abschluß
der mehreren Verträge zur Vermeidung des höheren Steuersatzes oder zur Er-
langung der Steuerfreiheit gewählt worden ist.