Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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22#.a0, Die Tarisstelle 56 erhält folgende Fassung: 
56. Fällt aus. 
23. In der Tarisstelle 58 1. 
(a) werden am Schlusse des Abs. 1 folgende Worte hinzugefügt: 
Urkunden, in denen der Betrag der verschriebenen Schuld nur 
dem Hochstbetrage nach bestimmt ist, sind dem Stempel dieser 
Tarifstelle nicht unterworfen; 
(b) wird unter Ermäßigungen Buchstabe a Spalte 2 am Schlusse das Wort 
„Nebenausfertigungen“ ersetzt durch das Wort „Duplikate“ 
(c) wird unter Ermäßigungen Buchstabe b Spalte 2 hinter dem AbsK. 5 
als Abs. 6 folgende Vorschrift eingeschaltet: 
Die Vorschriften der vorhergehenden Absätze finden ent- 
sprechende Anwendung auf nicht oder in nicht stempelpflichtiger 
Form beurkundete, tatsächlich eintretende Erweiterungen und Ver- 
längerungen der Rückzahlungsfrist mit der Maßgabe, daß die Frist 
je für den Zeitraum eines Jahres als verlängert gilt, falls nicht 
erweislich ein längerer Zeitraum verabredet ist. Die Stempel, die 
in diesen Fällen nachträglich erforderlich werden, sind zu der ur- 
sprünglichen Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Eintritte der 
Verlängerung zu verwenden. 
(4) im Abs. 6 daselbst wird hinter den Worten „gezahlten Stempel ist“ 
eingeschaltet „bei schriftlichen Verlängerungen“ 
(e) werden unter Befreiungen am Schlusse folgende Worte hinzugefügt: 
e) Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen im bankgeschäftlichen 
Verkehr über die Ausleihung von Geldern auf feste Termine oder 
auf Kündigung mit oder ohne Frist. 
2 3a. In der Tarifstelle 58 II wird als zweiter Absatz eingeschaltet: 
Die Befreiung zu I1 unter e findet Anwendung; 
und am Schlusse hinzugefügt die Worte und e“. 
24. In der Tarifstelle 58 III Abs. 1 
(a) werden in der Spalte 5 hinter den Worten „der Geldleistung“ die Worte 
hinzugefügt: ,oder des Betrags der Ablösungssumme bei Rentenschulden“ 
(b) werden ebendaselbst am Schlusse des ersten Absatzes in der Spalte 5 
hinter den Worten „der Kapitalwert““ die Worte eingeschaltet oder die 
Ablösungssumme“/ 
(c) werden ebendaselbst am Schlusse des ersten Absatzes in Spalte 5 hinter 
den Worten „des Kapitalwerts“ die Worte hinzugefügt oder der 
Ablösungssumme“ 
(d) wird als neuer Abs. 3 eingefügt: 
Die Abgabe wird bei einem Antrag auf Eintragung einer 
Hypothek für die Ansprüche aus Anleiheteilschuldverschreibungen 
nicht erhoben, wenn dem Grundbuchamt innerhalb einer Frist 
Gesetztjammlung 1900. (Nr. 10066.) 74 
  
 
	        
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