— 535 —
Meußische Gesetzsammlung
— Nr. 19. —
(Nr. 10971.) Bekanntmachung, betreffend die abgeänderte Fassung des Stempelsteuergesetzes.
Vom 30. Juni 1909.
Auf Grund des Artikel V des Gesetzes vom 26. Juni 1909, betreffend die
Abänderung des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895, wird der Text des
Stempelsteuergesetzes und des Stempeltarifs in der vom 1. Juli 1909 an
geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 30. Juni 1909.
Der Finanzminister.
Frhr. v. Rheinbaben.
Stempelsteuergesetz.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, für den Umfang
der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgo-
land, was folgt:
I. Abschnitt.
Don der Hflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer.
1.
Gegenstand der Stempelsteuer.
)Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden und die in der
Tarifstelle 48 1 erwähnten mündlichen Verträge unterliegen den darin bezeichneten
Stempelabgaben.
() Stempelpflichtig sind Urkunden, welche mit dem Namen oder der Firma
des Ausstellers unterzeichnet sind, insoweit nicht dieses Gesetz oder der Tarif entgegen-
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.) 77
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1909.