Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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b) Urkunden, welche wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher Abgaben 
und Einziehung derselben und überhaupt wegen Leistungen an den 
Fiskus des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates infolge 
allgemeiner Vorschriften aufgenommen oder beigebracht werden müssen, 
sofern sie allein zu diesem Zwecke dienen; 
I) die auf die Heeresergänzung und die Befreiung von dem Heeresdienste sowie 
von den Reserve- und Landwehrübungen bezüglichen amtlichen Urkunden; 
d) die von der Auseinandersetzungsbehörde und deren Abgeordneten oder 
im Auftrag und auf Ersuchen derselben von anderen Behörden wie 
auch in den vorgesetzten Instanzen gepflogenen Verhandlungen, und 
zwar sowohl über den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung als 
auch über die damit verbundenen Nebenpunkte, einschließlich aller hierzu 
gehöriger Urkunden, desgleichen Urkunden, die von anderen Be- 
hörden auf Antrag der Parteien ausgestellt werden, sofern sich letztere 
über die ihnen von der Auseinandersetzungsbehörde oder einem Ab- 
geordneten derselben gemachte Auflage zur Beibringung solcher Urkunden 
ausweisen; 
ec) Urkunden wegen Besitzveränderungen, denen sich die Beteiligten aus 
Gründen des öffentlichen Wohles zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet 
sind (Enteignungen), ohne Unterschied, ob die Besitzveränderung selbst 
durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige Veräußerungsgeschäfte 
bewirkt wird; 
f) Abschriften, Auszüge und Bescheinigungen jeder Art aus den bei der 
Katasterverwaltung geführten beziehungsweise aufbewahrten Karten und 
sonstigen Schriftstücken; 
8) Verfügungen und Verhandlungen der Schiedsmänner, soweit die 
Stempelpflichtigkeit derselben in der Tarifstelle „Vergleiche“ nicht aus- 
drücklich angeordnet ist (vergleiche auch § 13 Buchstaben a') und § 15), 
h) alle Urkunden über Gegenstände, denen durch frühere Gesetze oder 
landesherrliche Privilegien Stempelfreiheit bewilligt worden ist. 
(i) Die Befreiung zu a findet auch auf diejenigen Vollmachten Anwendung, 
aus deren Inhalt der Wert des Gegenstandes nicht ersichtlich ist, sofern nach- 
gewiesen wird, daß der Wert den Betrag von 150 Mark nicht übersteigt. 
5. 
Persönliche Stempelsteuerbefreiungen. 
LVon der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit: 
a) der König, die Königin und die Königlichen Witwen; 
b) der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staates und alle 
öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder 
des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 
) Jetzt § 13 Abs. 2. 
  
  
  
  
  
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