Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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e) deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die 
Rechte juristischer Personen zustehenf 
d) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten, ferner 
öffentliche Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler und andere 
Versorgungsanstalten, ferner vom Staate genehmigte Vereine für die 
Kleinkinderbewahranstalten sowie Stiftungen, welche als milde aus- 
drücklich anerkannt sind; 
e) öffentliche Schulen und Universitäten; 
1) Gemeinden (Gutsbezirke) und Verbände von solchen in Armen., Schul- 
und Kirchenangelegenheiten; 
8) Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf 
gerichtet ist, minderbemittelten Familien oder Personen gesunde und 
zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften 
Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Statut die an 
die Gesellschafter zu verteilende Dividende auf höchstens vier Prozent 
ihrer Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der 
Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile 
zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemein- 
nützige Zwecke bestimmt. 
Sofern eine dieser Gesellschaften oder Genossenschaften ihr Statut 
und damit zugleich ihren Zweck in der Weise ändert, daß die vorstehend 
angegebenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, können alle Stempel- 
beträge, die mangels einer Befreiung fällig geworden sein würden, 
nachträglich binnen Jahresfrist eingefordert werden. 
() Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten als des 
Deutschen Reichs und des Preußischen Staates sowie den öffentlichen Anstalten 
und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden 
oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder 
bei Preußen beglaubigten Missionen kann die Stempelsteuerbefreiung gewährt 
werden, wenn der betreffende Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt. 
G) In den Fällen zu d bis g erstreckt sich die Stempelsteuerbefreiung nur 
auf inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. Diese Befreiung kann jedoch 
auch ausländischen Anstalten, Stiftungen, Vereinen usw. gewährt werden, wenn 
der auswärtige Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt. 
C□) Die außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, 
Stiftungen, Vereinen usw. durch frühere Gesetze oder landesherrliche Privilegien 
bewilligten Steuerbefreiungen bleiben auch fernerhin in Kraft. 
(6) Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer 
befreiten Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. 
sind nicht befugt, diese Befreiung den Privatpersonen, mit welchen sie Verträge 
  
  
  
  
 
	        
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