Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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eingehen, einzuräumen, wenn diese Personen an sich nach gesetzlicher Vorschrift 
zur Entrichtung des Stempels verbunden sind. 
(6e) Bei allen zweiseitigen Verträgen mit solchen Personen muß für den 
Vertrag die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen außerdem 
der vorgeschriebene Stempel (§ 9) entrichtet werden. 
)Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiskus des Deutschen Reichs 
oder des Preußischen Staates und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche 
für Rechnung des Reichs oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder 
diesen gleichgestellt sind, hat der Lieferungsübernehmer den vollen Betrag des 
Stempels zu entrichten. 
86. 
Wertermittelung. 
() Die Ermittelung des Wertes eines Gegenstandes zum Zwecke der Be- 
rechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Wert desselben zur Zeit der 
Beurkundung des Geschäfts zu richten. 
(D Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis 
eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, 
so wird die Stempelsteuer nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes 
des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen 
erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis 
auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet. 
G) Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche 
Geldbetrag, bei Kurs habenden Wertpapieren der Tageskurs als Wert anzusehen. 
()Die Umrechnung dex in anderer als Reichswährung angegebenen Summen 
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrate fest- 
gesetzten Mittelwerten und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem 
laufenden Kurse. 
(5) Der Wert des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werte der 
Sache gleich zu achten. 
(6) Der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung 
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts 
einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend. 
)Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen die- 
selbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich 
der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, 
durch diesen Betrag bestimmt. 
(8) Der einjährige Wert von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde 
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann, 
zu vier vom Hundert des Wertes des Gegenstandes, welcher die Nutzung gewährt, 
angenommen. 
  
 
	        
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