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und Einziehung von Ordmungsstrafen bis zu einem Gesamtbetrage von 60 Mark
zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung
derselben Nötige auf Kosten der Säumigen beschaffen. Der Festsetzung einer
Ordnungsstrafe hat die Androhung derselben vorherzugehen.
(s) Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuer-
pflichtigen als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung mit den letzteren
nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, unter Zuziehung Sach-
verständiger, bei deren Auswahl etwaige Vorschläge der Steuerpflichtigen mit zu
berücksichtigen sind, die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grundlagen
zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Ermittelung
fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Wert den von dem
Steuerpflichtigen angegebenen Wert um 10 Prozent oder mehr übersteigt. Die
gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungsweg oder im Rechtswege
die Ermäßigung des Wertes auf einen nicht zum Kostenersatze verpflichtenden
Betrag erfolgt.
() Wird von den Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung der Zollbehörde
der Rechtsweg beschritten, so bleibt die Zahlung des streitig gebliebenen Stempels
bis zur Rechtskraft des Urteils ausgesetzt.
(i) Alle unmittelbaren und mittelbaren Behörden und Beamten sind ver-
bunden, der Zollbehörde oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels
noch sonst verpflichteten Behörden oder Beamten Auskunft über die für die Fest-
scung der Stempelsteuer in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse
zu erteilen.
8.
Unbestimmtheit des Wertes des Gegenstandes.
() Wenn bei einem Geschäft der Wert des Gegenstandes dergestalt unbe-
stimmt ist, daß er von vornherein nicht festgestellt oder geschätzt werden kann, so
hat der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Urkunde innerhalb der in
den 99 15 und 16 angegebenen Fristen der Zollbehörde vorzulegen, welche das
Erforderliche wegen der Uberwachung, Sicherstellung und nachträglichen Zahlung
der Stempelsteuer anordnen wird.
G)Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Urkunden Anwendung,
zu welchen Privatpersonen ohne amtliche Uberwachung Stempelmarken ver-
wenden dürfen.
69.
Versteuerung mehrerer über denselben Gegenstand ausgestellter Urkunden.
Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts
ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstande ruhende Steuer nur zu einer der-
selben und zwar in der Regel zu derjenigen Urkunde, welche als Hauptausfertigung
bezeichnet ist, verwendet; die übrigen Ausfertigungen sind mit demjenigen Stempel