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812.
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.
() Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet:
à) bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auf-
genommenen Verhandlungen oder erteilten Ausfertigungen, Abschriften,
Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art diejenigen,
auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder erteilt sind;
b) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche die
Schriftstücke ausgestellt haben;
I) bei Verträgen, einschließlich Punktationen, alle Teilnehmer, insoweit der
Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthält.
(r) Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen
haftet jede einzelne als Gesamtschuldner.
13.
Haftbarkeit für die Stempelsteuer.
CFür die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt des Rück-
griffs gegen die eigentlich Verpflichteten:
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene
Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen oder Ge-
schäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhandlungen
unterliegenf
b) bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Ver-
anlassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Per-
sonen zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten;
I0) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht
oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches
Interesse an dem Gegenstande derselben hat.
() Ist die Stempelsteuer von den eigentlich Verpflichteten und denjenigen,
die nach Abs. 1 haften, nicht zu erlangen, so haften hierfür einschließlich der
Notare, jedoch ausschließlich der Schiedsmänner, diejenigen Beamten, welche die
von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter
Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften erteilen
oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach § 15 obliegenden Pflichten
verabsäumen, insoweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt, unter Vorbehalt des
Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten und diejenigen, die nach Abs. 1 haften.
(3) Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar
den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten
die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.) 78