Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 544 — 
II. Abschmitt. 
Don der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der ULichterfüllung. 
14. 
Art der Erfüllung der Stempelpflicht. 
Die Stempelpflicht wird erfüllt durch: 
a) Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf gestempeltes Papier; 
b) Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schriftstücken, zu 
wüchen Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung verwendet werden 
ürfen; 
e) Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vor- 
gelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde ent- 
haltenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages bei 
einer zur Entwertung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle; 
d) Verwendung von Stempelmarken durch zur Entwertung derselben be- 
fugte Amtsstellen; 
e) Barzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in welchen 
dieselbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichtskostengesetzes 
bei den Gerichtskosten zu vereinnahmen ist. 
() Der Finanzminister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen 
statt der Erhebung des Stempels im einzelnen die Zahlung einer jährlichen Ab- 
findungssumme zu gestatten. Die in diesem Verkehr errichteten Urkunden sind 
mit einem Hinweise darüber zu versehen, daß die Stempelpflicht durch die Verein- 
barung einer Abfindungssumme erfüllt ist. 
15. 
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten ausgenommenen 
Verhandlungen. 
)Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der 
Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenommenen Verhandlungen oder 
erteilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Ge- 
nehmigungen aller Art den Stempel vor deren Aushändigung, spätestens aber 
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunden, zu verwenden. 
Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beigebracht, 
so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zu- 
ständigen Zollstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu beantragen 
oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die 
zwangsweise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Be- 
stimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf
	        
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