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(6) Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen
die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden
Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter, bei Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften
gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen Betrage,
jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldners, festzusetzen. Ebenso
ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als gemein-
schaftliche Kontrahenten beteiligt sind.
) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer unter I der Tarifstelle „Pacht= und
Mietverträge“ trifft die Geldstrafe nur den Verpächter oder Vermieter.
18.
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen.
qWenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Um-
ständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können
oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafen eine
Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
(:) Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Grubenvorstände von
Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen im Gewerkenbuche
vor erfolgter Versteuerung der Ubertragungsurkunden vornehmen.
(„) Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Ge-
setze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, nach sich.
19.
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Beamte einschließlich Notare.
Qü) Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der Notare, welche
bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrag oder namens einer
unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde mit Privatpersonen abgeschlossenen
Verträgen die ihnen durch dieses Gesetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen
Vorschriften hinsichtlich der Versteuerung auferlegten Pflichten versäumen, sind,
sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht eine höhere
Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe bis zum Betrage des nicht verwendeten
Stempels, jedoch nicht über einhundertfünfzig Mark, zu belegen.
() Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen sind, des-
gleichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei.
(3) Bezüglich der Festsetzung der Strafen gegen Beamte, einschließlich
Notare, kommt der § 60 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897
(Gesetzsamml. 1897 S. 237) zur Anwendung; die Ermäßigung oder Nieder-
schlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium angeordnet werden, zu
dessen Verwaltung der Beamte gehört.