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20.
Straffreiheit.
Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwaltung des
Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen
der §§ 17 bis 19 nicht ein.
21.
Strafverfahren.
Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hinsichtlich des Ver-
waltungsstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gericht-
lichen Strafverfahrens die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes vom
26. Juli 1897 (Gesetzsamml. 1897 S. 237) zur Anwendung.
* 22.
Strafvollstreckung.
Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Hinsichtlich der Bei-
treibung von Geldstrafen durch Versteigerung von Grundstücken und der zwangs-
weisen Eintragung der Geldstrafen im Grund= oder Hypothekenbuche kommt die
Vorschrift des 5 54 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897
(Gesetzsamml. 1897 S. 237) zur Anwendung.
* 23.
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen sowie die Voll-
streckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen
verjährt in fünf Jahren.
III. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
§ 24.
Ersatz für die vor dem Verbrauche verdorbenen Stempelzeichen.
Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Ver-
sehen verdorben worden sind, kann Ersatz beansprucht werden.
25.
Erstattung bereits verwendeter Stempel.
)Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:
a) wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der Er-
stattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels
angebracht worden ist;