Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in 
der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Ent- 
richtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann; 
) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung 
als von Anfang an nichtig anzusehen ist und die Erstattung innerhalb 
zweier Jahre nach der Beurkundung oder, falls die Nichtigkeit durch 
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, binnen Jahresfrist nach Eintritt der 
Rechtskraft nachgesucht wird. 
() Außerdem kann die Erstattung bereits verwendeter Stempel aus Billig- 
keitsgründen angeordnet werden, wenn die Ausführung eines Geschäfts unter- 
blieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandelung rückgängig gemacht ist. 
Die Erstattung muß innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts 
beantragt werden; wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der 
Beurkundung eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, 
an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. In den 
Fällen der Wandelung durch rechtskräftiges Urteil muß die Erstattung binnen 
Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft nachgesucht werden. 
(s) Der Zollverwaltung bleibt jedoch im Falle zu c und im Falle des 
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen 
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts 
von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntnis 
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandelung 
verschuldet hat. 
  
  
  
26. 
Rechtsweg. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe 
ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen 
sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter ahlung gegen diejenige 
Oberzolldirektion zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert 
worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welche nach den für Ge- 
richtskosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Ver- 
tretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde 
zu richten. 
  
827. 
Verjaͤhrung der Stempelsteuer. 
() Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchteil des Wertes 
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des 
Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen. 
C)Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflich- 
tigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvoll= 
streckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablaufe desjenigen 
  
 
	        
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