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b) wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in
der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Ent-
richtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann;
) wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung
als von Anfang an nichtig anzusehen ist und die Erstattung innerhalb
zweier Jahre nach der Beurkundung oder, falls die Nichtigkeit durch
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, binnen Jahresfrist nach Eintritt der
Rechtskraft nachgesucht wird.
() Außerdem kann die Erstattung bereits verwendeter Stempel aus Billig-
keitsgründen angeordnet werden, wenn die Ausführung eines Geschäfts unter-
blieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandelung rückgängig gemacht ist.
Die Erstattung muß innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts
beantragt werden; wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der
Beurkundung eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage,
an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. In den
Fällen der Wandelung durch rechtskräftiges Urteil muß die Erstattung binnen
Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft nachgesucht werden.
(s) Der Zollverwaltung bleibt jedoch im Falle zu c und im Falle des
vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen
Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts
von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntnis
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandelung
verschuldet hat.
26.
Rechtsweg.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe
ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen
sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter ahlung gegen diejenige
Oberzolldirektion zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert
worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welche nach den für Ge-
richtskosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Ver-
tretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde
zu richten.
827.
Verjaͤhrung der Stempelsteuer.
() Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchteil des Wertes
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.
C)Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflich-
tigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvoll=
streckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablaufe desjenigen