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Aufsichtsführung.
Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes
führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung
vom Finanzminister versehen werden.
() Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften,
Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften
auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen ab-
halten, sind verpflichtet, den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der ge-
hörigen Abgabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke
zu gestatten.
(z) Ferner sind alle Verpächter und Vermieter verbunden, die von ihnen
zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen einzureichen.
(t) Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuer-
ämter verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze aus-
zuweisen, wenn Tatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen,
daß von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. Bei dringendem Verdacht einer
Stempelsteuerhinterziehung hat auf einen durch Angabe und Glaubhaftmachung
der vorliegenden Tatsachen zu begründenden Antrag des Vorstandes des Stempel-
steueramts das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Privatperson ihren Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die An-
ordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. Der
Ausführung der Beschlagnahme oder Durchsuchung hat eine Aufforderung zum
Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittelbar vor-
auszugehen. Auf das Verfahren finden im übrigen die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Beschlag-
nahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramts beziehungsweise
ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann.
/l z32.
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von
Verzeichnissen.
Der Finanzminister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, des
Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken,
wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche lber-
wachung, wegen der im §& 14 bezeichneten Abfindungen und wegen Anlegung der
in der Tarifstelle „Pacht= und Mietverträge" vorgeschriebenen Verzeichnisse.
(e) Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Gesetzsammlung 1009. (Nr. 10971.) 79