Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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33. 
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. 
Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Einziehung der Vor- 
räte mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
534. 
Abergangsbestimmungen. 
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1909 in Kraft. Bezüglich der- 
jenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit erlangt haben, 
kommen die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung. 
(t) Bezüglich der vor dem 1. Juli 1909 errichteten schriftlichen Pacht= und 
Mietverträge der Tarifstelle 481 finden die Vorschriften dieser Tarifstelle hinsicht- 
lich der über den 30. Juni 1909 hinaus sich erstreckenden Pacht= und Mietdauer 
mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Drittel des Stempelbetrages für die ur- 
sprüngliche Gültigkeitsdauer des Vertrages unerhoben bleibt. Bezüglich der vor 
dem 1. April 1896 errichteten schriftlichen Pacht= und Mietverträge der Tarif- 
stelle 48 1 bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
(3) Für die am 1. Juli 1909 bereits im Gebrauche befindlichen in der 
Tarifstelle 11 a bezeichneten Automaten und Musikwerke ist die Karte für die Zeit 
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1909 innerhalb des Monats Juli 1909 zu lösen. 
35. 
Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. 
() Vom 1. April 1896 ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen 
Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif 
aufrechterhalten sind, aufgehoben. 
(e) Jnsbesondere treten außer Kraft: 
die im Kreise Herzogtum Lauenburg geltende hannoversche Ver- 
ordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der Stempel- 
abgaben, (Lauenburgische Verordnungen, Sammlung für 1813 S. 41); 
das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 (Gesetz= 
samml. S. 57); 
die Kabinettsordre vom 4. September 1823 wegen der Stempel- 
pflichtigkeit der Dispositionsscheine der Bankiers und Kaufleute (Gesetz- 
samml. S. 163);, 
die Kabincttsordre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen 
über Angabe an Zahlungs Statt erforderlichen Kaufwertstempels 
(Gesetzsamml. 1829 S. 21)) 
die Kabinettsordre vom 14. April 1832 wegen Abänderung der 
Bestimmungen im 95 lit. a und b des Stempelgesetzes vom 7. März 
1822 (Gesetzsamml. S. 137);
	        
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